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(Nr. 3022.) Bekanntmachung, betreffend Vorschriften über Auswandererschiffe. Vom 26. Fe-
bruar 1904.
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 4. Februar 1904 beschlossen:
Die Ziffer 10 des § 70 der Bekanntmachung, betreffend Vorschriften über
Auswandererschiffe, vom 14. März 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 57) erhält
folgende Fassung:
„nach Beendigung jeder Reise alsbald dem für den überseeischen
Landungsplatz zuständigen deutschen Konsul eine Meldung oder eine
Fehlanzeige über etwaige auf der Reise beobachtete, den Mädchenhandel
betreffende Vorkommnisse oder Verdachtsfälle zu erstatten; ferner, falls
hinsichtlich bestimmter auf dem Schiffe befindlicher Frauenspersonen
der Verdacht entsteht, daß sie zu Unzuchtszwecken ins Ausland verbracht
werden sollen, dem für den Ausschiffungshafen der betreffenden Frauens-
personen zuständigen deutschen Konsul so frühzeitig als möglich Mit-
teilung von Namen, Staatsangehörigkeit und Reiseziel dieser Personen
und ihrer Begleiter zu machen.
Berlin, den 26. Februar 1904.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf von Posadowsky.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.