Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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(7) Auf Stationen mit Bahnsteigsperre ist die Bahnsteigkarte beim 
Betreten des Bahnsteigs vorzuzeigen und bei dessen Verlassen abzugeben. 
Wer unbefugter Weise die abgesperrten Teile eines Bahnhofs betritt, 
hat den Betrag von 1 Mark zu bezahlen. 
Die Änderungen treten am 1. April 1904 in Kraft. 
Berlin, den 25. März 1904. 
Der Reichskanzler. 
Graf von Bülow. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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