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(Nr. 3031.) Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Haushalts der Schutzgebiete
für die Monate April und Mai 1904. Vom 25. März 1904.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Bis zur gesetzlichen Feststellung des Haushalts-Etats der Schutzgebiete für
das Rechnungsjahr 1904 und vorbehaltlich der Änderungen, welche sich durch
diese Feststellung ergeben, wird folgendes bestimmt:
1. Von den durch den Haushalts-Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungs-
jahr 1903 festgestellten Summen und von den Nachbewilligungen
können
a) bei den fortdauernden Ausgaben innerhalb der Grenzen der bei
den einzelnen Kapiteln und Titeln bewilligten Beträge,
b) bei den einmaligen Ausgaben des ordentlichen Etats, insoweit
letztere für Zwecke bestimmt sind, die in dem der Beratung des
Reichstags unterliegenden Entwurfe des Haushalts-Etats der
Schutzgebiete für das Rechnungsjahr 1904 unter den einmaligen
Ausgaben des ordentlichen Etats wieder erscheinen,
für die Monate April und Mai 1904 je ein Zwölftel zuzüglich der-
jenigen Mehrbeträge verausgabt werden, welche zur Erfüllung der auf
einen längeren Zeitraum im voraus fälligen Verbindlichkeiten erforder-
lich sind.
Die nach vorstehender Bestimmung für die Monate April und Mai
1904 sich ergebenden Einnahmen und Ausgaben werden bei den ein-
zelnen Kapiteln und Titeln auf die Einnahmen und Ausgaben des
Haushalts-Etats für das Rechnungsjahr 1904 verrechnet.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neapel, an Bord M. Y. „Hohenzollern“) den 25. März 1904.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Bülow.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.