Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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Über den Ausfall der Prüfung entscheidet die Kommission nach Stimmen- 
mehrheit durch Erteilung eines der Prädikate: „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“. 
Di Abstimmung jedes Kommissionsmitglieds ist im Protokolle (§ 47) zu vermerken. 
§. 15. 
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein von der Prüfungskommission 
ausgefertigtes Prüfungszeugnis. Genügt der Inhaber den Anforderungen in 
betreff des Seh- und Farbenunterscheidungsvermögens nicht, so ist dies in dem 
Prüfungszeugnisse zu vermerken. 
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann zu ihrer Wiederholung inner- 
halb des Reichsgebiets erst nach einer von der Prüfungskommission festzusetzenden 
Frist von mindestens einem Monate zugelassen werden. 
B. Schifferprüfung für kleine Fahrt. 
§. 16. 
Am Sitze jeder öffentlichen Navigationsschule und nach Bedarf an Navi- 
gationsvorschulen wird eine Kommission zur Abnahme der Schifferprüfungen für 
kleine Fahrt errichtet. 
Die Prüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern: 
1. einem Vorsitzenden, 
2. einem Navigationslehrer an einer öffentlichen Navigationsschule, 
3. einem Seeschiffahrtskundigen. 
Die Mitglieder werden von der Landesregierung ernannt. 
§. 17. 
Die Prüfungstermine werden von dem Vorsitzenden der Prüfungskom- 
mission nach Bedarf angesetzt und dem Reichs-Prüfungsinspektor mitgeteilt. 
Die Meldung zur Prüfung geschieht bei dem Vorsitzenden unter Beifügung 
des Geburtsscheins sowie der Nachweise über die vorgeschriebene Fahrzeit (§ 5) 
und über das Seh- und Farbenunterscheidungsvermögen (§ 45). 
Der Vorsitzende der Kommission entscheidet — im Zweifelsfalle nach An- 
hörung der anderen Mitglieder der Kommission — über die Zulassung und teilt 
das Ergebnis dem Prüflinge vor Beginn der Prüfung mit. 
§. 18. 
Die Prüfung erstreckt sich auf die in Anlage II genannten Gegenstände 
und zerfällt in 
a) eine schriftliche, 
b) eine praktische und 
c) eine mündliche. 
Die mündliche Prüfung bildet den Schluß.
	        
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