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c) vor oder nach der Prüfung zu a zwölf Monate in der Hochseefischerei
als Bestmann zur See gefahren sein.
§ 8.
Die Führer von Fahrzeugen in großer Hochseefischerei müssen die Be—
fähigung als Schiffer auf großer Fahrt besitzen.
§ 9.
Schiffer auf großer Fahrt sind zur Führung von Seefischereifahrzeugen
jeder Art und Größe in allen Fahrten, Seesteuerleute zur Führung von See-
fischereifahrzeugen jeder Art und Größe in der kleinen Hochseefischerei befugt.
Zur Führung von Seefischereifahrzeugen in der mittleren Hochseefischerei sind
Seesteuerleute erst nach einer zwölfmonatigen Fahrzeit als Bestmann in der
Hochseefischerei oder als Seesteuermann befugt.
§ 10.
Neben dem Führer des Schiffes müssen
a) die im § 6 unter 2 bezeichneten größeren Fahrzeuge in kleiner sowie
alle Fahrzeuge in mittlerer Hochseefischerei einen Bestmann,
b) die Fahrzeuge in großer Hochseefischerei einen Steuermann
an Bord haben.
§ 11.
Der Bestmann muß nachweisen:
a) in kleiner Hochseefischerei (§ 6 unter 2) eine nach Ablauf des fünfzehnten
Lebensjahrs auf Seeschiffen oder Seefischereifahrzeugen als Decksmann
zurückgelegte Fahrzeit von mindestens dreißig Monaten,
b) in mittlerer Hochseefischerei die Befähigung als Schiffer auf kleiner
Fahrt sowie eine vor oder nach der Schifferprüfung als Decksmann
in Hochseefischerei zurückgelegte Fahrzeit von zwölf Monaten.
Zum Steuermann eines Fahrzeugs in großer Hochseefischerei innerhalb des
Atlantischen Ozeans südlich bis zum Kap der guten Hoffnung genügt bis auf weiteres
ein Schiffer auf kleiner Fahrt, welcher die im § 7 unter b vorgesehene Zusatz-
prüfung abgelegt und zwölf Monate als Bestmann in Hochseefischerei zugebracht hat.
§ 12.
Für den Maschinendienst müssen Dampffahrzeuge geprüfte Maschinisten
an Bord haben, und zwar:
1. in kleiner Hochseefischerei
a) die im § 6 unter 1 bezeichneten Fahrzeuge einen Maschinisten
IV. Klasse; auf Segelfahrzeugen, die nur mit einer zur Fort-
bewegung dienenden Hilfsmaschine ausgestattet sind, ist ein mit
Befähigungszeugnis versehener Maschinist nicht erforderlich;
b) die im § 6 unter 2 bezeichneten größeren Fahrzeuge zwei
Maschinisten IV. Klasse;
2. in mittlerer Hochseefischerei einen Maschinisten III. Klasse als leitenden
Maschinisten und einen Maschinisten IV. Klasse