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3. in großer Hochseefischerei einen Maschinisten II. Klasse als leitenden
Maschinisten und einen Maschinisten III. Klasse.
§ 13.
Bis auf weiteres ist die im § 6 unter 1b bezeichnete Prüfung vor den
Prüfungskommissionen für Küstenschiffer, die im § 7 unter b bezeichnete Zusatz-
prüfung vor den Prüfungskommissionen für Schiffer auf kleiner Fahrt ab-
zulegen. Auf das Verfahren einschließlich der Ausstellung der Befähigungs-
zeugnisse finden die einschlägigen für die Schifferprüfungen geltenden Vorschriften
der Bekanntmachung vom 16. Januar 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 3) entsprechende
Anwendung. In der Zusatzprüfung muß der Prüfling, um als bestanden zu
gelten, in allen Fächern der schriftlichen Prüfung und in der mündlichen
Prüfung genügen.
Die Prüfungsgebühr beträgt für jede dieser Prüfungen fünf Mark. Findet
die Zusatzprüfung in Verbindung mit der Schifferprüfung für kleine Fahrt statt,
so ist eine besondere Prüfungsgebühr für sie nicht zu entrichten.
§ 14.
Der Reichskanzler ist befugt, im Einvernehmen mit der beteiligten Landes-
regierung in einzelnen Fällen Ausnahmen von diesen Vorschriften zuzulassen.
§ 15.
Wer vor dem Inkrafttreten dieser Vorschriften als Führer oder Maschinist
von Hochseefischereifahrzeugen zugelassen ist, behält seine Gewerbebefugnis im bis-
herigen Umfange.
§ 16.
Diese Vorschriften treten am 1. Oktober 1904 in Kraft. Bis dahin bleiben
die §§ 3, 4 der Bekanntmachung, betreffend die Zulassung zur Führung von Hochsee-
fischereifahrzeugen in kleiner und der Islandfahrt, vom 10. Februar 1899 (Reichs-
Gesetzbl. S. 129) in Geltung. Zu dem angegebenen Zeitpunkte treten diese Bekannt-
machung und, soweit sie sich auf Fischereidampfschiffe beziehen, die Bestimmungen
im § 2 Abs. 1 unter a und § 7 Abs. 2 der Bekanntmachung, betreffend die Vor-
schriften über den Befähigungsnachweis und die Prüfung der Maschinisten auf
Seedampfschiffen der deutschen Handelsflotte, vom 26. Juli 1891 (Reichs-Gesetzbl.
S. 359) außer Kraft.
Berlin, den 5. Mai 1904.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Graf von Posadowsky.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.