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Reichs-Gesetzblatt
No. 25.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen in Meiereien (Molkereien) und
Betrieben zur Sterilisierung von Milch. S. 217. — Bekanntmachung, betreffend die dem Inter-
nationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. S. 218.
(Nr. 3048.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen in Meiereien
(Molkereien) und Betrieben zur Sterilisierung von Milch. Vom 10. Juni 1904.
A#b Grund des § 139a, 9 154 Abs. 3 der Gewerbeordnung hat der Bundes-
rat die nachstehenden
Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen in denjenigen
Meiereien (Molkereien) und Betrieben zur Sterilisierung von Milch,
welche als Fabriken oder als Werkstätten mit Motorbetrieb anzusehen sind,
erlassen:
I.
In Meiereien (Molkereien) und Betrieben zur Sterilisierung von Milch
dürfen für die Beschäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahre die Bestimmungen
im § 137 Abs. 1 der Gewerbeordnung und unter Ziffer 5 Abs. 1 der Bekannt-
machung vom 13. Juli 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 566) während der Zeit vom
1. April bis 1. Oktober mit folgenden Maßgaben außer Anwendung bleiben:
1. Die Arbeitsstunden müssen zwischen 4 Uhr Morgens und 10 Uhr
Abends liegen.
2. Denjenigen Arbeiterinnen, welche Abends nach 8 1/2 Uhr beschäftigt
werden, ist an Stelle der nach § 137 Abs. 3 der Gewerbeordnung
und nach Ziffer 5 Abs. 3 der Bekanntmachung vom 13. Juli 1900
(Reichs-Gesetzbl. S. 566) zu gewährenden Pause um Mittag eine
mindestens dreistündige Pause zu gewähren.
II.
In Meiereien (Molkereien) und Betrieben zur Sterilisierung von Milch,
welche von der unter I. nachgelassenen Ausnahme Gebrauch machen, muß an
einer in die Augen fallenden Stelle eine Tafel ausgehängt werden, welche in
deutlicher Schrift die vorstehenden Bestimmungen wiedergibt.
Die Vorschriften im § 138 Abs. 2 Satz 4 der Gewerbeordnung und unter
Ziffer 6 Abs. 2 der Bekanntmachung vom 13. Juli 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 560)
bleiben unberührt.
Reichs-Gesetzbl. 1904. 45
Ausgegeben zu Berlin den 17. Juni 1904.