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III.
Die vorstehenden Bestimmungen haben für zehn Jahre Gültigkeit. Sie
treten am 15. Oktober 1904 in Kraft und an Stelle der durch die Bekannt-
machung des Reichskanzlers vom 17. Juli 1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 420) ver-
kündeten Bestimmungen.
Berlin, den 10. Juni 1904.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf von Posadowsky.
(Nr. 3049.) Bekanntmachung , betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 14. Juni 1904.
(achdem Rumänien dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfracht-
verkehr beigetreten ist, sind in der Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das Über-
einkommen Anwendung findet (IX. Ausgabe 1904, Reichs-Gesetzbl. 1904 S. 35),
mit Wirkung vom 25. d. M. folgende Ergänzungen vorgenommen worden:
Es ist nachzutragen:
I. Vor „Rußland“:
Rumänien.
Königlich Rumänische Staatseisenbahnen.
Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, welche von der rumänischen Ver-
waltung im Auslande betrieben werden, ist zu vergleichen:
Österreich, Ziffer 53.
II. Unter Österreich und Ungarn:
I. Im Reichsrate vertretene Königreiche und Länder lit. B fol-
gender neuer Abschnitt:
IV. Rumänischer Verwaltungen.
Die durch die Königlich Rumänischen Staatseisenbahnen betriebene Strecke
von der rumänisch-österreichischen Grenze:
53. bei Itzkany bis Itzkany.
Infolge dieser Ergänzung sind die Nummern 53 bis 55 unter C in 54
bis 56 abgeändert worden.
Berlin, den 14. Juni 1904.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Schulz.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.