Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

— 218 — 
III. 
Die vorstehenden Bestimmungen haben für zehn Jahre Gültigkeit. Sie 
treten am 15. Oktober 1904 in Kraft und an Stelle der durch die Bekannt- 
machung des Reichskanzlers vom 17. Juli 1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 420) ver- 
kündeten Bestimmungen. 
Berlin, den 10. Juni 1904. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
  
  
(Nr. 3049.) Bekanntmachung , betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den 
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 14. Juni 1904. 
(achdem Rumänien dem Internationalen Übereinkommen über den  Eisenbahnfracht- 
verkehr beigetreten ist, sind in der Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das Über- 
einkommen Anwendung findet (IX. Ausgabe 1904, Reichs-Gesetzbl. 1904 S. 35), 
mit Wirkung vom 25. d. M. folgende Ergänzungen vorgenommen worden: 
Es ist nachzutragen: 
I. Vor „Rußland“: 
Rumänien. 
Königlich Rumänische Staatseisenbahnen. 
Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, welche von der rumänischen Ver- 
waltung im Auslande betrieben werden, ist zu vergleichen: 
Österreich, Ziffer 53. 
II. Unter Österreich und Ungarn: 
I. Im Reichsrate vertretene Königreiche und Länder lit. B fol- 
gender neuer Abschnitt: 
IV. Rumänischer Verwaltungen. 
Die durch die Königlich Rumänischen Staatseisenbahnen betriebene Strecke 
von der rumänisch-österreichischen Grenze: 
53. bei Itzkany bis Itzkany. 
Infolge dieser Ergänzung sind die Nummern 53 bis 55 unter C in 54 
bis 56 abgeändert worden. 
Berlin, den 14. Juni 1904. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Schulz. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.