Bei der Schifferprüfung für große Fahrt beträgt die entsprechende Frist
achtundvierzig Monate.
§. 46.
Die Prüfungsgebühren müssen vor Beginn der Prüfung eingezahlt werden.
Sie betragen einschließlich des etwaigen Stempels für
a) die Schifferprüfung für Küstenfahrt 5 Mark,
b) die Schifferprüfung für kleine Fahrt 15 Mark,
c) die Steuermannsprüfung 15 Mark,
d) die Schifferprüfung für große Fahrt 30 Mark.
§. 47.
Über jede Prüfung wird ein kurzes, von allen Kommissionsmitgliedern zu
unterschreibendes Protokoll aufgenommen, das nebst den schriftlichen Arbeiten bei
den Kommissionsakten verbleibt.
Über die Prüfungsverhandlungen dürfen an Unbeteiligte keine Mitteilungen
gemacht werden.
§. 48.
Die Befähigungszeugnisse werden auf Grund der Prüfungszeugnisse nach
näherer Bestimmung der Landesregierung ausgefertigt. Hat der Prüfling den
Anforderungen in betreff des Seh- und Farbenunterscheidungsvermögens nicht
genügt, so darf ihm ein Befähigungszeugnis nicht erteilt werden.
Im Falle der Erteilung eines höheren Befähigungszeugnisses werden die
niedrigeren Befähigungszeugnisse zurückbehalten.
§. 49.
Die Formulare zu den Prüfungs- und Befähigungszeugnissen werden vom
Reichskanzler festgestellt.
§. 50.
Zur Beaufsichtigung des Steuermanns- und Schifferprüfungswesens bestellt
der Reichskanzler nach Anhörung des Bundesratsausschusses für Handel und
Verkehr die erforderliche Anzahl von Inspektoren (Reichs-Prüfungsinspektoren).
Diese haben darauf zu achten, daß die in bezug auf die Prüfungen er-
lassenen Vorschriften befolgt und daß überall gleichmäßige Anforderungen an
die Prüflinge gestellt werden.
Sie sind insbesondere befugt:
1. gegen die den bestehenden Vorschriften zuwider erfolgte Zulassung eines
Prüflinges Einspruch zu erheben;
2. den Prüfungen und den Verhandlungen der Prüfungskommissionen
beizuwohnen und von den schriftlichen Arbeiten der Prüflinge Einsicht
zu nehmen;