3. bei der mündlichen Prüfung einzelne Gegenstände zu bezeichnen, aus
welchen den Prüflingen Fragen vorzulegen sind; dabei hat der Vor-
sitzende der Prüfungskommission etwaige auf Vertiefung oder Ver-
schärfung der Prüfung im Einzelfalle gerichtete ihm kundgegebene
Wünsche des Reichs-Prüfungsinspektors schon während der Prüfung
zu erfüllen, sofern nicht sachliche, albald geltend zu machende Bedenken
dagegen bestehen;
4. gegen die Entscheidung der Prüfungskommission Einspruch zu erheben,
falls diese eines der Prädikate: „Bestanden“, „Mit Auszeichnung be-
standen“ oder „Nicht bestanden“ den Vorschriften zuwider zu erteilen
beabsichtigt.
Wird in einem solchen Falle eine Verständigung nicht erzielt, so hat der
Reichs-Prüfungsinspektor sofort dem Reichskanzler Bericht zu erstatten, welcher
in der Sache entscheidet.
III. Allgemeine sowie Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§. 51.
Der Reichskanzler kann im Einverständnisse mit der beteiligten Landes-
regierung in einzelnen Fällen Ausnahmen von diesen Vorschriften zulassen.
§. 52.
Die vorstehenden Vorschriften finden auf Hochseefischereifahrzeuge nur nach
Maßgabe der für sie ergehenden besonderen Vorschriften Anwendung.
§. 53.
Die auf Grund der bisherigen Vorschriften ausgestellten Befähigungs-
zeugnisse als Seeschiffer oder Seesteuermann behalten auch nach dem Inkraft-
treten dieser Vorschriften ihre Gültigkeit mit der Maßgabe, daß der Umfang der
Befugnis der einzelnen Gruppen sich kunftig nach § 3 dieser Vorschriften bestimmt.
Auf Antrag erhalten die Inhaber ein Befähigungszeugnis der entsprechenden
Gruppe nach Maßgabe dieser Vorschriften.
§. 54.
Die vorstehenden Vorschriften treten am 1. Juli 1904 an die Stelle der
jetzt geltenden Vorschriften (Bekanntmachung, betreffend den Nachweis der Be-
fähigung als Seeschiffer und Seesteuermann auf deutschen Kauffahrteischiffen,
vom 6. August 1887 [Reichs-Gesetzbl. S. 395], Bekanntmachung, betreffend die
Befähigungszeugnisse für Schiffer auf kleiner Fahrt mit Hochseefischereifahrzeugen
und die Berechnung der Steuermannsfahrzeit, vom 15. Juni 1888 [Reichs-