Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

— 253 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No. 29. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderung des § 44 der Eisenbahn-Verkehrsordnung, Einführung 
einer Anlage A 1 und Ergänzungen der Anlage B zu dieser Ordnung. S. 253. 
  
  
  
  
  
(Nr. 3057.) Bekanntmachung, betreffend Änderung des § 44 der Eisenbahn-Verkehrsordnung, 
Einführung einer Anlage A1 und Ergänzungen der Anlage B zu dieser 
Ordnung. Vom 6. Juli 1904. 
Auf Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrat beschlossen: 
I. Die Bestimmungen über die Verladung und Beförderung von lebenden 
Tieren auf Eisenbahnen, Bekanntmachung vom 13. Juli 1879 (Zentral- 
blatt für das Deutsche Reich S. 479), werden aufgehoben. 
II. Die Eisenbahn-Verkehrsordnung wird, wie folgt, geändert: 
1. Im § 44 wird der letzte Satz des Abs. 4 „Die Käfige müssen luftig 
und geräumig sein“ gestrichen und folgende Bestimmung als Abs. 7 
hinzugefügt: 
(7) Die näheren Bestimmungen über die Beförderung von 
lebenden Tieren sind in der Anlage A1 enthalten. 
2. Als Anlage A1 werden nachstehende Bestimmungen aufgenommen: 
Nähere Bestimmungen über die Beförderung von lebenden Tieren. 
  
I. Verladung. 
1. 
(1) Soweit die Stationen nach den Tarifbestimmungen unbeschränkt 
oder beschränkt für den Viehverkehr bestimmt sind, müssen sie mit Vor- 
richtungen versehen sein, die den Abfertigungsbefugnissen entsprechend 
ein zweckmäßiges Ein= und Ausladen der Tiere gestatten. 
(2)Auf der Oberfläche der hölzernen Verladerampen müssen in 
zweckentsprechenden Zwischenräumen schmale Latten mit abgerundeten 
Kanten angebracht sein, damit die Tiere sicher fußen können. 
Reichs- Gesetzbl. 1904. 53 
Ausgegeben zu Berlin den 12. Juli 1904.
	        
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