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(4) Die, lichte Breite der zum Transporte von Großvieh zu be-
nutzenden Wagen soll mindestens 2,60 Meter betragen.
(5) Bei Verwendung bedeckter Wagen zur Viehverladung sind
solche Wagen auszuwählen, die in der Nähe der Wagendecke an den
Längs= oder Stirnseiten je 2 verschließbare Öffnungen von je mindestens
0,40 Meter Länge und 0,30 Meter Breite haben und außerdem an den
Türen mit Vorrichtungen versehen sind, die ihr Offenhalten in einer
Breite von 0,35 Meter bei Großvieh und von 0,15 Meter bei Kleinvieh
ermöglichen. Bleiben die Türen während der Fahrt ganz geöffnet,
so müssen die Türöffnungen durch einen 1,50 Meter hohen Bretter-
verschlag oder durch Lattengitter verstellt sein.
(6) Die offenen Wagen müssen bei Verwendung für den Trans-
port von Großvieh eine Bordhöhe von mindestens 1,50 Meter über
dem Fußboden und bei Verwendung für den Transport von Klein-
vieh eine Bordhöhe von mindestens 0,75 Meter haben.
(7) Zum Festbinden der Tiere müssen Vorrichtungen, wie eiserne
Ringe usw., in den Wagen angebracht sein.
(8) Die Größe der Ladefläche eines jeden zur Beförderung von
Tieren zu benutzenden Wagens muß an seiner Außenseite in Quadrat-
metern angegeben sein, und zwar bei mehrbödigen und bei den in
mehrere Abteilungen geteilten Wagen derart, daß die Größe eines
jeden Raumes ersichtlich ist.
(9) Bezüglich der vorhandenen alten Wagen können Abweichungen
von den Vorschriften in Abs. 4 und 5 von den Landes-Aufsichtsbehörden
mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahnamts zugelassen werden.
§ 3.
(1) Die zur Beförderung von Tieren zu verwendenden Käfige,
Kisten, Körbe, Säcke oder anderen Behälter müssen hinlänglich ge-
räumig und luftig sein. Die Tiere dürfen nicht geknebelt zur Be-
förderung aufgegeben werden.
(2) Die Käfige usw. müssen einen dichten Boden und so weit
hinauf dichte Wände haben, daß eine Verunreinigung des Wagens
durch Kot und Streu möglichst ausgeschlossen ist. Diese Bestimmung
findet auf Geflügelsendungen in Wagenladungen keine Anwendung.
Behälter, die ganz oder zum Teil aus Latten bestehen, müssen so be-
schaffen sein, daß die Tiere nicht einzelne Körperteile hindurchzwängen
können, auch müssen sie so hoch sein, daß die Tiere zwanglos darin
stehen können. Gebrauchte Käfige usw. dürfen nur nach vorheriger
gründlicher Reinigung wieder benutzt werden. Ferner müssen alle
Käfige usw., die zu Transporten von voraussichtlich mehr als
36 Stunden Dauer benutzt werden, mit zweckmäßigen Vorrichtungen
zum Tränken und bei Beförderung von Kleinvieh auch zum Füttern
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