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sung in Bezug auf andere zwischen denselben Berechtigten und Pflichtigen vorkom-
mende Gefälle, über deren Stellung unter die Entschädigungs-Bestimmungen des
Gesehßes bein Streit besteht, nicht im Anstande zu lassen.
Bei der Erdrterung solcher Anstände ist der Gesichtspunkt unverrückt im Auge
zu behalten, daß der Art. 5 des Gesehes für die leibeigenschaftliche Natur der im
zweiten Edibte vom 18. November 1817, I. 5. a—c, namhaft gemachten Gefälle bloße
Vermuthungen aufstellen wollte, die in jedem einzelnen Falle durch das Ergebniß
angestellter Nachforschungen entkräftet werden bönnen.
Die Behörden dürfen sich daher:
1) durch die auf die Personal= oder Lobal-Leibeigenschaft hindeutende Bezeich-
nung einer Leistung nicht abhalten lassen, von Amtswegen nachzuforschen,
ob die Abgabe nicht etwa nur dem Orts= oder Gerichtöherrn, z. B. als Bürger-
und Beisitzergeld, gercicht worden, oder ob sie nicht realer Natur ist, also
z. V. die Leibhenne auf einer Behausung haftet; sic haben ferner
2) die bei der Verheirathung zu entrichtenden Abgaben erst dann als leib-
eigenschaftliche Gefälle zu behandeln, wenn sie sich durch eine sorgfältige Un-
tersuchung darüber aufgeklärt haben, daß jene nicht etwa nur als Ausflüsse
der Orts= oder Gerichtsherrlichkeit aufzufassen sind;
5) wenn endlich der zu einer der im Art. 5 ad 3) des Gesetzes namhaft gemach-
ten Abgaben PMlichtige erwiesenermaßen Personal= oder Lokal-Leibeigener
war, so ist es die Obliegenheit gedachter Stellen, zunächst über die Natur
des in Frage stehenden Hauptrechtes oder Besthauptes u. s. w. Erkundigung
einzuziehen, und zu erforschen, ob nicht z. B. der Besißer cines Falllehens
oder eines Zinsgutes die Abgabe, statt aus dem Leibeigenschafts-Verbande,
seines Gutsbesites wegen zu leisten hat. "“
6. 78.
Busmittlung des jährlichen Durchschnitts-Erkrags durch Ertrags-Nachweisung (Art. 5—9).
Wird gegen die Rechnungsakten des Berechtigten oder gegen andere Urkunden,
aus denen der jährliche Durchschnitts-Ertrag der Leibeigenschafts-Gefälle entnommen
werden soll, wie z. B. die Theilungsakten des Pflichtigen, die Steuerfassionen, die
über die Revenüen-Ausscheidungen erwachsenen Akten, kein von ihrer Unzulänglich-