Anlage l.
Gegenstände der Prüfung zum Schiffer auf Küstenfahrt.
Seemannschaft.
1. Kenntnis der Vorschriften zur Verhütung des Zusammenstoßens der
Schiffe auf See, über das Verhalten nach einem Zusammenstoße sowie
über Not- und Lotsensignale.
2. Kenntnis der Rettungsmaßregeln bei Strandungen und anderen See-
unfällen.
3. Kenntnis in der Benutzung der Seekarten im Bereiche der Küstenfahrt.
Anlage II.
Gegenstände der Prüfung zum Schiffer auf
kleiner Fahrt.
A. Sprachen.
Deutsche Sprache bis zur Fähigkeit, gegebene Fragen aus dem Gebiete
der Berufstatigkeit dem Inhalt und Ausdrucke nach schriftlich und mündlich ge-
nügend zu beantworten.
Die Landesregierungen können in einzelnen Fällen aus besonderen Gründen
die gleiche Kenntnis einer anderen Sprache für genügend erklären.
B. Mathematik.
*1. Grundrechnungsarten mit gewöhnlichen Brüchen, Dezimalbrüchen und
Regeldetri.
2. Einfachere geometrische Begriffe von Linien, Winkeln und Dreiecken
sowie von dem Kreise und der Kugel.
C. Nautik.
1. Begriff der geographischen Breite und Länge.
*2. Aufstellung und Gebrauch der Steuerkompasse.
Anmerkung. Die mit * bezeichneten Fächer werden in der schriftlichen Prüfung
bearbeitet.