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Bodenbestandteilen von verseuchten oder der Verseuchung verdächtigen
Flächen sowie das Betreten solcher Flächen verbieten und deren weitere
Benutzung Beschränkungen unterwerfen;
3. den Anbau von Reben oder bestimmten Arten von Reben oder die
Anlage von Rebschulen auf bestimmten Flächen oder innerhalb be-
stimmter Grenzen verbieten oder beschränken; insbesondere die Anmeldung
aller Neuanlagen bei der Polizeibehörde anordnen;
4. den Verkehr mit Reben, Rebteilen und Erzeugnissen des Weinstocks,
mit gebrauchten Rebpfählen, Rebbändern oder Weinbaugerätschaften,
mit Dünger, Kompost oder aus Rebpflanzungen entnommener Erde
oder einzelnen Bodenbestandteilen sowie mit Pflanzen, welche im
Gemenge mit Reben oder in der Nähe von Reben gewachsen sind oder
mit Teilen solcher Pflanzen — ausgenommen jedoch oberirdisch abzu-
erntende Früchte und Samen — verbieten oder beschränken.
Erforderlichenfalls können auch andere Maßregeln angeordnet werden.
Jedoch bedürfen Verkehrsbeschränkungen, die über das Maß von Abs. 2 Nr. 4
hinausgehen, der Genehmigung des Bundesrats.
Versuche zur Anzucht reblausfester Reben dürfen nur mit Genehmigung
und unter Aufsicht der zuständigen Behörden veranstaltet werden; die Genehmigung
ist widerruflich.
§ 3.
Die am Weinbaue beteiligten Gebiete des Reichs werden in Weinbaubezirke
eingeteilt, deren Abgrenzung durch den Reichskanzler im Reichs-Gesetzblatte bekannt
zu machen ist.
Als Weinbau gilt der Anbau von Reben zum Zwecke der Gewinnung
von Wein.
Es ist verboten, bewurzelte Reben oder Blindreben über die Grenzen eines
Weinbaubezirkes zu versenden, einzuführen oder auszuführen. Ausnahmen können
für Blindreben und im Verkehre zwischen benachbarten Weinbaubezirken zu Gunsten
einer Person, welche in beiden Bezirken Rebpflanzungen besitzt, auch für Wurzel-
reben durch die höheren Verwaltungsbehörden zugelassen werden; die Bewilligung
sonstiger Ausnahmen bedarf der Zustimmung des Reichskanzlers.
Die Durchfuhr von bewurzelten Reben, welche weder aus einem Weinbau-
bezirke stammen, noch zur Einfuhr in einen solchen bestimmt sind, unterliegt dem
Verbote des Abs. 3 nicht, kann jedoch Beschränkungen unterworfen werden.
§ 4.
Der zur Nutzung eines mit Reben bestandenen Grundstücks Berechtigte ist
verpflichtet, der Ortspolizeibehörde unverzüglich alle verdächtigen Erscheinungen
anzuzeigen, welche auf das Auftreten der Reblaus auf seinem oder einem benach-
barten Grundstück oder innerhalb des Gemeindebezirkes oder selbständigen Guts-
bezirkes, welchem sein Grundstück angehört, schließen lassen. Zu der Anzeige