Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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(Nr. 3059.) Gesetz, betreffend Kaufmannsgerichte. Vom 6. Juli 1904. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Errichkung und Zusammensetzung der Kaufmannsgerichte. 
§ 1. 
Zur Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Dienst= oder Lehrverhältnisse 
zwischen Kaufleuten einerseits und ihren Handlungsgehilfen oder Handlungs- 
lehrlingen andererseits können bei vorhandenem Bedürfnisse Kaufmannsgerichte 
errichtet werden. 
Die Errichtung erfolgt für den Bezirk einer Gemeinde durch Ortsstatut 
nach Maßgabe des § 142 der Gewerbeordnung. Die Entscheidung der höheren 
Verwaltungsbehörde über die Genehmigung des Statuts ist binnen sechs Monaten 
zu erteilen. Die Entscheidung, durch welche die Genehmigung versagt wird, muß 
mit Gründen versehen sein. 
Mehrere Gemeinden können sich durch übereinstimmende Ortsstatuten zur 
Errichtung eines gemeinsamen Kaufmannsgerichts für ihre Bezirke vereinigen. 
Für die Genehmigung der übereinstimmenden Ortsstatute ist die höhere Ver- 
waltungsbehörde zuständig, in deren Bezirke das Kaufmannsgericht seinen Sitz 
haben soll. 
Auch für den Bezirk eines weiteren Kommunalverbandes kann ein Kauf- 
mannsgericht errichtet werden. Die Errichtung erfolgt in diesem Falle nach 
Maßgabe der Vorschriften, nach welchen Angelegenheiten des Verbandes statutarisch 
geregelt werden. Die Zuständigkeit eines solchen Gerichts ist ausgeschlossen, soweit 
die Zuständigkeit eines für eine oder mehrere Gemeinden des Bezirkes bestehenden 
oder später errichteten Kaufmannsgerichts begründet ist. 
Die Landes-Zentralbehörde kann auf Antrag beteiligter Kaufleute oder 
Handlungsgehilfen die Errichtung anordnen, wenn ungeachtet einer von ihr an 
die beteiligten Gemeinden oder den weiteren Kommunalverband ergangenen 
Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist die Errichtung auf dem in Abs. 2 
bis 4 vorgesehenen Wege nicht erfolgt ist. Alle Bestimmungen, welche dieses 
Gesetz dem Statute vorbehält, erfolgen in diesem Falle durch Anordnung der 
Landes-Zentralbehörde. 
Vor der Errichtung sind sowohl Kaufleute als Handlungsgehilfen des 
Bezirkes in entsprechender Anzahl zu hören. 
§ 2. 
Für Gemeinden, welche nach der jeweilig letzten Volkszählung mehr als 
zwanzigtausend Einwohner haben, muß ein Kaufmannsgericht errichtet werden.
	        
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