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Die Landes-Zentralbehörde hat erforderlichenfalls die Errichtung nach Maßgabe
der Vorschriften des § 1 Abs. 5 anzuordnen, ohne daß es eines Antrags beteiligter
Kaufleute oder Handlungsgehilfen bedarf.
§ 3.
Die Landes-Zentralbehörde kann die örtliche Zuständigkeit eines auf ihre
Anordnung errichteten Kaufmannsgerichts ausdehnen. Die beteiligten Ortsbehörden
sind zuvor zu hören.
§ 4.
Auf Handlungsgehilfen, deren Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt
den Betrag von fünftausend Mark übersteigt, sowie auf die in Apotheken
beschäftigten Gehilfen und Lehrlinge finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine
Anwendung.
§ 5.
Die Kaufmannsgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streit—
gegenstandes zuständig für Streitigkeiten der im § 1 Abs. 1 bezeichneten Art,
wenn die Streitigkeiten betreffen:
1. den Antritt, die Fortsetzung oder die Auflösung des Dienst= oder Lehr-
verhältnisses sowie die Aushändigung oder den Inhalt des Zeugnisses;
2. die Leistungen aus dem Dienst= oder Lehrverhältnisse;
3. die Rückgabe von Sicherheiten, Zeugnissen, Legitimationspapieren oder
anderen Gegenständen, welche aus Anlaß des Dienst= oder Lehr-
verhältnisses übergeben worden sind;
4. die Ansprüche auf Schadensersatz oder Zahlung einer Vertragsstrafe
wegen Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen,
welche die unter Nr. 1 bis 3 bezeichneten Gegenstände betreffen, sowie
wegen gesetzwidriger oder unrichtiger Eintragungen in Zeugnisse,
Krankenkassenbücher oder Quittungskarten der Invalidenversicherung;
5. die Berechnung und Anrechnung der von den Handlungsgehilfen oder
Handlungslehrlingen zu leistenden Krankenversicherungsbeiträge und
Eintrittsgelder (§§ 53a, 65 des Krankenversicherungsgesetzes);
6. die Ansprüche aus einer Vereinbarung, durch welche der Handlungs-
gehilfe oder Handlungslehrling für die Zeit nach Beendigung des
Dienst= oder Lehrverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt
wird.
§ 6.
Durch die Zuständigkeit eines Kaufmannsgerichts wird die Zuständigkeit
der ordentlichen Gerichte ausgeschlossen.
Vereinbarungen, durch welche der Entscheidung des Kaufmannsgerichts
künftige Streitigkeiten, welche zu seiner Zuständigkeit gehören, entzogen werden,
sind nichtig.