Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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Die Landes-Zentralbehörde hat erforderlichenfalls die Errichtung nach Maßgabe 
der Vorschriften des § 1 Abs. 5 anzuordnen, ohne daß es eines Antrags beteiligter 
Kaufleute oder Handlungsgehilfen bedarf. 
§ 3. 
Die Landes-Zentralbehörde kann die örtliche Zuständigkeit eines auf ihre 
Anordnung errichteten Kaufmannsgerichts ausdehnen. Die beteiligten Ortsbehörden 
sind zuvor zu hören. 
§ 4. 
Auf Handlungsgehilfen, deren Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 
den Betrag von fünftausend Mark übersteigt, sowie auf die in Apotheken 
beschäftigten Gehilfen und Lehrlinge finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine 
Anwendung. 
§ 5. 
Die Kaufmannsgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streit— 
gegenstandes zuständig für Streitigkeiten der im § 1 Abs. 1 bezeichneten Art, 
wenn die Streitigkeiten betreffen: 
1. den Antritt, die Fortsetzung oder die Auflösung des Dienst= oder Lehr- 
verhältnisses sowie die Aushändigung oder den Inhalt des Zeugnisses; 
2. die Leistungen aus dem Dienst= oder Lehrverhältnisse; 
3. die Rückgabe von Sicherheiten, Zeugnissen, Legitimationspapieren oder 
anderen Gegenständen, welche aus Anlaß des Dienst= oder Lehr- 
verhältnisses übergeben worden sind; 
4. die Ansprüche auf Schadensersatz oder Zahlung einer Vertragsstrafe 
wegen Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen, 
welche die unter Nr. 1 bis 3 bezeichneten Gegenstände betreffen, sowie 
wegen gesetzwidriger oder unrichtiger Eintragungen in Zeugnisse, 
Krankenkassenbücher oder Quittungskarten der Invalidenversicherung; 
5. die Berechnung und Anrechnung der von den Handlungsgehilfen oder 
Handlungslehrlingen zu leistenden Krankenversicherungsbeiträge und 
Eintrittsgelder (§§ 53a, 65 des Krankenversicherungsgesetzes); 
6. die Ansprüche aus einer Vereinbarung, durch welche der Handlungs- 
gehilfe oder Handlungslehrling für die Zeit nach Beendigung des 
Dienst= oder Lehrverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt 
wird. 
§ 6. 
Durch die Zuständigkeit eines Kaufmannsgerichts wird die Zuständigkeit 
der ordentlichen Gerichte ausgeschlossen. 
Vereinbarungen, durch welche der Entscheidung des Kaufmannsgerichts 
künftige Streitigkeiten, welche zu seiner Zuständigkeit gehören, entzogen werden, 
sind nichtig.
	        
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