Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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Zum Mitglied eines Kaufmannsgerichts soll nur berufen werden, wer das 
dreißigste Lebensjahr vollendet und in dem der Wahl vorangegangenen Jahre 
für sich oder seine Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln nicht 
empfangen oder die empfangene Armenunterstützung erstattet hat. 
Zum Beisitzer soll nur berufen werden, wer im Bezirke des Gerichts seit 
mindestens zwei Jahren seine Handelsniederlassung hat oder beschäftigt ist. 
§ 11. 
Als Vorsitzender und dessen Stellvertreter sollen Personen gewählt werden, 
welche die Fähigkeit zum Richteramt erlangt haben; auch können Personen gewählt 
werden, welche die Fähigkeit zum höheren Verwaltungsdienste besitzen. Ausnahmen 
kann die höhere Verwaltungsbehörde zulassen. Der Vorsitzende und seine Stell- 
vertreter dürfen weder Kaufleute noch Handlungsgehilfen sein. 
Sie werden durch den Magistrat und, wo ein solcher nicht vorhanden ist 
oder das Statut dies bestimmt, durch die Gemeindevertretung, in weiteren 
Kommunalverbänden durch die Vertretung des Verbandes auf mindestens ein 
Jahr gewählt. 
Ihre Wahl bedarf der Bestätigung der höheren Verwaltungsbehörde, in 
deren Bezirke das Kaufmannsgericht seinen Sitz hat. Diese Bestimmung findet 
auf Staats= oder Gemeindebeamte, welche ihr Amt kraft staatlicher Ernennung 
oder Bestätigung verwalten, keine Anwendung, solange sie dieses Amt bekleiden. 
Einer Bestätigung bedarf es ferner nicht, wenn im Falle des § 9 Abs. 3 der 
Vorsitzende des Gewerbegerichts oder sein Stellvertreter zum Vorsitzenden oder 
zum stellvertretenden Vorsitzenden des Kaufmannsgerichts gewählt werden. 
§ 12. 
Die Beisitzer müssen zur Hälfte aus den Kaufleuten, welche mindestens 
einen Handlungsgehilfen oder Handlungslehrling regelmäßig das Jahr hindurch 
oder zu gewissen Zeiten des Jahres beschäftigen, zur Hälfte aus den Handlungs- 
gehilfen entnommen werden. 
Die ersteren Beisitzer werden mittels Wahl der im Abs. 1 bezeichneten 
Kaufleute, die letzteren mittels Wahl der Handlungsgehilfen bestellt. Die Wahl 
der Beisitzer ist unmittelbar und geheim; sie findet nach den Grundsätzen der 
Verhältniswahl statt derart, daß neben den Mehrheitsgruppen auch die Minder- 
heitsgruppen entsprechend ihrer Zahl vertreten sind. Hierbei kann die Stimm- 
abgabe auf Vorschlagslisten beschränkt werden, die bis zu einem im Statute fest- 
gesetzten Zeitpunkte vor der Wahl einzureichen sind. 
Die Wahl erfolgt auf mindestens ein Jahr und höchstens sechs Jahre. 
Eine Wiederwahl ist zulässig. 
§ 13. 
Zur Teilnahme an den Wahlen ist berechtigt, wer das fünfundzwanzigste 
Lebensjahr vollendet hat und in dem Bezirke des Kaufmannsgerichts seine Handels— 
niederlassung hat oder beschäftigt ist. 
Reichs-Gesetzbl. 1904. 55
	        
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