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Zum Mitglied eines Kaufmannsgerichts soll nur berufen werden, wer das
dreißigste Lebensjahr vollendet und in dem der Wahl vorangegangenen Jahre
für sich oder seine Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln nicht
empfangen oder die empfangene Armenunterstützung erstattet hat.
Zum Beisitzer soll nur berufen werden, wer im Bezirke des Gerichts seit
mindestens zwei Jahren seine Handelsniederlassung hat oder beschäftigt ist.
§ 11.
Als Vorsitzender und dessen Stellvertreter sollen Personen gewählt werden,
welche die Fähigkeit zum Richteramt erlangt haben; auch können Personen gewählt
werden, welche die Fähigkeit zum höheren Verwaltungsdienste besitzen. Ausnahmen
kann die höhere Verwaltungsbehörde zulassen. Der Vorsitzende und seine Stell-
vertreter dürfen weder Kaufleute noch Handlungsgehilfen sein.
Sie werden durch den Magistrat und, wo ein solcher nicht vorhanden ist
oder das Statut dies bestimmt, durch die Gemeindevertretung, in weiteren
Kommunalverbänden durch die Vertretung des Verbandes auf mindestens ein
Jahr gewählt.
Ihre Wahl bedarf der Bestätigung der höheren Verwaltungsbehörde, in
deren Bezirke das Kaufmannsgericht seinen Sitz hat. Diese Bestimmung findet
auf Staats= oder Gemeindebeamte, welche ihr Amt kraft staatlicher Ernennung
oder Bestätigung verwalten, keine Anwendung, solange sie dieses Amt bekleiden.
Einer Bestätigung bedarf es ferner nicht, wenn im Falle des § 9 Abs. 3 der
Vorsitzende des Gewerbegerichts oder sein Stellvertreter zum Vorsitzenden oder
zum stellvertretenden Vorsitzenden des Kaufmannsgerichts gewählt werden.
§ 12.
Die Beisitzer müssen zur Hälfte aus den Kaufleuten, welche mindestens
einen Handlungsgehilfen oder Handlungslehrling regelmäßig das Jahr hindurch
oder zu gewissen Zeiten des Jahres beschäftigen, zur Hälfte aus den Handlungs-
gehilfen entnommen werden.
Die ersteren Beisitzer werden mittels Wahl der im Abs. 1 bezeichneten
Kaufleute, die letzteren mittels Wahl der Handlungsgehilfen bestellt. Die Wahl
der Beisitzer ist unmittelbar und geheim; sie findet nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl statt derart, daß neben den Mehrheitsgruppen auch die Minder-
heitsgruppen entsprechend ihrer Zahl vertreten sind. Hierbei kann die Stimm-
abgabe auf Vorschlagslisten beschränkt werden, die bis zu einem im Statute fest-
gesetzten Zeitpunkte vor der Wahl einzureichen sind.
Die Wahl erfolgt auf mindestens ein Jahr und höchstens sechs Jahre.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
§ 13.
Zur Teilnahme an den Wahlen ist berechtigt, wer das fünfundzwanzigste
Lebensjahr vollendet hat und in dem Bezirke des Kaufmannsgerichts seine Handels—
niederlassung hat oder beschäftigt ist.
Reichs-Gesetzbl. 1904. 55