Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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Servis 
A. 
9 Davon werden "6 
 gezahlt werden 
Bezeichnung der Charge. jähr- gezahlt für den 
7 licher 
. Servis- Winter- Sommer= 
S betrag Monat 
Mark. f.] Mark. Pf.] Mark.. 
C. Geschäfts-, Wacht= und Arresträume. 
11. Ein Geschäftszimmer 31905— 30 60|0 
12a. Eine einzelne Wacht-- oder Arreststube. . . . . . . . . . . . . . . 54 — 4 50 4650 
b. Zwei dergleichen zusammenhängende Räume . . 90 — 750 7 50 
c. Drei dergleichen 144 12 — 12 — 
d.  Vier dergleichen.... .. . .... ...... .. . . . ... . . . . ... 198 — 1650 16650 
Bemerkung zu den Ziffern 4 bis 8 des Tarifs: 
I. Die Servisbeträge unter a sind zuständig, wenn auf 
Grund des § 2 Ziffer 1 des Quartierleistungsgesetzes vom 
25. Juni 1868 — Bundes-Gesetzbl. S. 523 — Quartier 
in Garnisonen oder in solchen Kantonnements in An- 
spruch genommen wird, deren Dauer von vornherein auf 
einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum festgesetzt ist 
(dauerndes Quartier). 
II. Die Servisbeträge unter b sind zuständig, wenn auf 
Grund des § 2 Ziffer 2 des Ouartierleistungsgesetzes 
Quartier bei Kantonnierungen von nicht längerer als 
der zu 1 angegebenen oder von unbestimmter Dauer so- 
wie bei Märschen und Kommandos in Anspruch genommen 
wird (vorübergehendes Quartier). 
III. Bei engem Ouartier — Artikel 1 §2 des Gesetzes vom 
21. Juni 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 245) — wird als 
Entschädigung für Offiziere und Mannschaften der volle 
tarifmäßige Servis, indes für die unter 4 bis 6 des 
Tarifs aufgeführten Dienstgrade nur der unter 7h für 
Gemeine ausgeworfene Tarifsatz gewährt. Für die Unter- 
kunft der Pferde werden nur zwei Drittel der Tarifsätze 
unter 9 und 10 entrichtet. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
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