Rechtliche Stellung des Verwalters im Subh.-Verfahren. 299
einer Mittelsperson oder eines Vertreters von Gläubiger
oder Schuldner eintritt, auf dem Wege der Antragsstellung
vermittelt.
Ferner kennt die Subhastationsordnung keine Beendigung
der Verwaltung durch den Widerruf des betreibenden
Gläubigers oder des Schuldners. Ebensowenig
widerruft das Vollstreckungsgericht. Vielmehr gibt es
nur eine Entlassung, eine Absetzung des Verwalters oder
ein Aufhören seiner Thätigkeit kraft Gesetzes. Die Widerruflichkeit
ist aber ein gesetzliches und wesentliches Merkmal
des Mandats. 6
Während weiterhin der Tod des Mandanten nach
gemeinem Recht schlechthin, nach Bayr. LR. Thl. IV
Cap. 9 § 13 Nr. 1 und 2 inter rem integram das
Mandat auflöst, bleibt der Tod der Gläubiger oder des
Schuldners oder gar des mit der Sache befaßten Vollstreckungsrichters
an sich ohne jeden Einfluß auf die
Fortdauer der Thätigkeit des Verwalters.
Sicher ist auch so viel, daß die Handlungen des
Verwalters innerhalb seiner Verwaltungsgewalt, auch
soweit sie Thätigkeiten rechtlicher Art bedeuten, Gläubiger
oder Schuldner weder berechtigen noch verpflichten. Anders
beim Mandat. Im gemeinen Recht bewirkt der Auftrag,
insoferne er auf eine Thätigkeit rechtlicher Art gerichtet
ist, daß die Handlungen des Beauftragten dritten Personen
gegenüber dieselbe rechtliche Wirkung haben, als
hätte der Auftraggeber sie selbst vorgenommen. Ebenso
ist nach Bayr. LR. Thl. IV Cap. 9 87 Nr. 1 dasjenige,
„was mandatarius nicht für sich oder in eigener Sache,
sondern von Commissionswegen mit einem Dritten handelt
und schließt, eben soviel als hätte solches der Principal
selbst gethan, und erwächst mithin hieraus seines Ortes
actio et obligatio in Ansehen des Dritten, ohne daß
man zu dem Ende von mandatario einer vorläufigen
Cession heut zu Tage mehr bedarf“. Von nichts dergleichen
ist bei dem Verhältnisse zwischen Gläubiger oder