Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 62. (62e)

Rechtliche  Stellung  des  Verwalters  im  Subh.-Verfahren.  299

einer  Mittelsperson  oder  eines  Vertreters  von  Gläubiger
oder  Schuldner  eintritt,  auf  dem  Wege  der  Antragsstellung
  vermittelt.

Ferner  kennt  die  Subhastationsordnung  keine  Beendigung
  der  Verwaltung  durch  den  Widerruf  des  betreibenden
  Gläubigers  oder  des  Schuldners.  Ebensowenig
widerruft  das  Vollstreckungsgericht.  Vielmehr  gibt  es
nur  eine  Entlassung,  eine  Absetzung  des  Verwalters  oder
ein  Aufhören  seiner  Thätigkeit  kraft  Gesetzes.  Die  Widerruflichkeit
  ist  aber  ein  gesetzliches  und  wesentliches  Merkmal
  des  Mandats.  6

Während  weiterhin  der  Tod  des  Mandanten  nach
gemeinem  Recht  schlechthin,  nach  Bayr.  LR.  Thl.  IV
Cap.  9  §  13  Nr.  1  und  2  inter  rem  integram  das
Mandat  auflöst,  bleibt  der  Tod  der  Gläubiger  oder  des
Schuldners  oder  gar  des  mit  der  Sache  befaßten  Vollstreckungsrichters
  an  sich  ohne  jeden  Einfluß  auf  die
Fortdauer  der  Thätigkeit  des  Verwalters.

Sicher  ist  auch  so  viel,  daß  die  Handlungen  des
Verwalters  innerhalb  seiner  Verwaltungsgewalt,  auch
soweit  sie  Thätigkeiten  rechtlicher  Art  bedeuten,  Gläubiger
oder  Schuldner  weder  berechtigen  noch  verpflichten.  Anders
beim  Mandat.  Im  gemeinen  Recht  bewirkt  der  Auftrag,
insoferne  er  auf  eine  Thätigkeit  rechtlicher  Art  gerichtet
ist,  daß  die  Handlungen  des  Beauftragten  dritten  Personen
  gegenüber  dieselbe  rechtliche  Wirkung  haben,  als
hätte  der  Auftraggeber  sie  selbst  vorgenommen.  Ebenso
ist  nach  Bayr.  LR.  Thl.  IV  Cap.  9  87  Nr.  1  dasjenige,
„was  mandatarius  nicht  für  sich  oder  in  eigener  Sache,
sondern  von  Commissionswegen  mit  einem  Dritten  handelt
  und  schließt,  eben  soviel  als  hätte  solches  der  Principal
selbst  gethan,  und  erwächst  mithin  hieraus  seines  Ortes
actio  et  obligatio  in  Ansehen  des  Dritten,  ohne  daß
man  zu  dem  Ende  von  mandatario  einer  vorläufigen
Cession  heut  zu  Tage  mehr  bedarf“.  Von  nichts  dergleichen
  ist  bei  dem  Verhältnisse  zwischen  Gläubiger  oder