Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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Namen S Namen S55 
der Staaten zF der Staaten z 
der Orte. und Verwaltungsbezirke. 25 der Orte. und Verwaltungsbezirke. 
Wiblingen .. . . Württemberg ...... ..... II. Zabern ...... Elsaß-Lothringen......... III 
Wiedenbrück .. Preußen, Reg. Bez. Minden . III. Zaborze (Ge- 
Wiesbaden. . . . Preußen, Reg. Bez. Wiesbaden I. meinde) . . . . .. Preußen, Reg. Bez. Oppeln.I. 
Wilhelmsburg Preußen, Reg. Bez. Lüneburg II. , Baborze (Guts- 
Wilhelmshaven Preußen, Reg. Bez. Aurich I..bezirk) Preußen, Reg. Bez. Oppenl... 
Wilhelmshöhe Zabrze (Guts- 
(Schloß) Preußen, Reg. Bez. Cassel I.bezirk) Preußen, Reg. Bez. Oppeln.II. 
Wilmersdorf Zalenze Preußen, Reg. Bez. Oppeln. . III. 
(bei Berlin) . . . Preußen, Reg. Bez. Potsdam] A. Zehlendorf . . . . Preußen, Reg. Bez. Potsdam, 
Wismar Mecklenburg-Schwerin II. Kr. Teltow. II. 
Witten .. . . .. Preußen, Reg. Bez. Arnsberg II. Zeitz .. ...... Preußen, Reg. Bez. Merseburg. 
Wittenberg . Preußen, Reg. Bez. Merseburg. II. Zellerfeld.  Preußen, Reg. Bez. Hildesheim III. 
Wittenberge . . Preußen, Reg. Bez. Potsdam III. Zerbst .. . . ... Anhalt ... . ..... .. . ... II. 
Wohlau . . . . . Preußen, Reg. Bez. Breslau. III. Zittau .... ... Königreich Sachsen II. 
Wolfenbüttel . Braunschweig II. Soppot Preußen, Reg. Bez. Danzig.lI. 
Wolgast Preußen, Reg. Bez. Stralsund III. Zschopau . . ... Königreich Sachsen III. 
Worms Hessen I.Züllchow (bei 
Wreschen Preußen, Reg. Bez. Posen . .  III.  Stettin)...... Preußen, Reg. Bez. Stettin. . III. 
Wriezen Preußen, Reg. Bez. Potsdam III. Züllichau .. .. . Preußen, Reg. Bez. Frank. 
Wülfel Preußen, Reg. Bez. Hannover III. furt a. O. .... .. . . ... III. 
Würzburg .. . . Bayern, Reg. Bez. Unterfranken Zweibrücken . . . Bayern, Reg. Bez. Pfalz .. .II. 
und Aschaffenburg .. . ... I.Zwickau Königreich Sachsen I. 
Wurzen Königreich Sachsen II. Alle übrigen Ortschaften des Reichsgebiets. IV. 
  
  
  
Militärische Anstalten, die außerhalb des Gemeindebezirkes des Garnisonorts liegen, zu dem 
sie gehören, fallen der Servisklasse des letzteren zu, sofern der Ort, in dessen Bezirke sie liegen, nicht 
selbst Garnisonort ist. 
Für die Quartierleistungen aus Anlaß der militärischen Maßregeln zur Abwehr der Rinderpest 
wird, sofern die davon getroffenen Ortschaften nicht einer höheren Klasse angehören, die Entschädigung 
der II. Servisklasse gewährt; für vorübergehende Quartierleistungen (§ 2 unter 2 des Gesetzes vom 
25. Juni 1868), insoweit sie die Dauer von 30 Tagen übersteigen, wird eine höhere Servis- 
entschädigung in der Weise gewährt, daß die Ortschaften in die nächst höhere Servisklasse aufrücken, 
die Ortschaften der höchsten Servisklasse aber einen Zuschlag von 20 vom Hundert erhalten. 
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Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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