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sind; die Wagen sind in solchem Falle nur der eigentlichen Desinfektion (§ 7
Abs. 2) zu unterwerfen.
§ 3.
(1) Die Beschlußfassung des Bundesrats über die Zulassung und den Um-
fang von Ausnahmen für den Verkehr im Inland erfolgt auf Grund der von
den beteiligten Landesregierungen beizubringenden Nachweise darüber, daß die
Ausnahmen nach dem allgemeinen Gesundheitszustande der betreffenden Tierarten
in den fraglichen Ländern oder Landesteilen unbedenklich sind. Die Zulassung
von Ausnahmen für die Beförderung von Rindvieh, Schafen oder Schweinen
ist an die Beibringung eines Nachweises über das Vorhandensein der im § 3
Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Voraussetzung gebunden.
(2) Die Verpflichtung zur Beseitigung der Streumaterialien, des Düngers,
der Reste von Anbindesträngen usw. sowie zur Reinigung der Wagen und Gerät-
schaften nach jedesmaligem Gebrauche (§7 Abs. 1, 5 und 6 und § 8) bleibt
jedoch auch dann bestehen, wenn Ausnahmen von einer eigentlichen Desinfektion
der Wagen und Gerätschaften zugelassen werden.
Verfahren, Ort und Zeit der Desinfektion; Höhe der Gebühren.
§ 4.
(1) Ein der Desinfektion unterliegender leerer Wagen darf in keinem Falle
vor Beendigung der Desinfektion in Benutzung genommen werden; nur zum
Zwecke der Überführung nach der Desinfektionsstelle ist es gestattet, ihn in einen
Zug einzustellen.
(2) Zur Sicherung der Desinfektion sind alle mit Tieren (§ 1 des Gesetzes)
beladenen Wagen schon auf der Versandstation (oder Umladestation) — aus dem
Auslande kommende auf der Grenzübergangsstation — auf beiden Seiten sorg-
fältig mit Zetteln von gelber Farbe und mit der Aufschrift „Zu desinfizieren“
zu bekleben. Sofern ein Wagen der verschärften Desinfektion unterzogen werden
muß (vergleiche § 7 Abs. 3), ist er mit Zetteln von gelber Farbe mit einem in der
Mitte aufgedruckten senkrechten roten Streifen und der Aufschrift „Verschärft zu
desinfizieren“ zu bekleben. Die Zugführer und sämtliche Übergangsstationen sowie
die Empfangsstationen haben darauf zu achten, daß die Zettel an beiden Seiten
vorhanden sind, und haben sie unverzüglich zu ersetzen, wenn sie fehlen. Nach
der Desinfektion sind die Zettel zu entfernen und an ihrer Stelle solche von
weißer Farbe mit dem Aufdrucke „Desinfiziert am
Stunde in " anzubringen, die erst bei der Wieder-
beladung des Wagens zu beseitigen sind.
(3) Wird festgestellt, daß Wagen nach einer früheren Benutzung zur Vieh-
beförderung nicht oder nicht vorschriftsmäßig gereinigt und desinfiziert wurden,
so sind sie behufs nachträglicher Reinigung und Desinfektion unter denselben
Sicherungsmaßnahmen wie die von Tieren entladenen Wagen der zuständigen
Desinfektionsanstalt zuzuführen.