Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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durch Rinderpest, Milzbrand, Rauschbrand, Wild= und Rinderseuche, Maul= und 
Klauenseuche, Rotz, Rotlauf der Schweine oder Schweineseuche (einschließlich 
Schweinepest) vorliegt, oder die den dringenden Verdacht einer solchen Infektion be- 
gründen. Der Landes-Polizeibehörde bleibt vorbehalten, die verschärfte Desinfektion 
auch in anderen Fällen anzuordnen, wenn sie es zur Verhütung der Ver- 
schleppung der bezeichneten Seuchen für unerläßlich erachtet. 
(4) Wenn Wagen mit einer inneren Verschalung der verschärften Desinfektion 
zu unterwerfen sind, ist die Verschalung abzunehmen und ebenso wie der Wagen 
zu reinigen und zu desinfizieren. 
(5) Bei gepolsterten Wagen ist die Polsterung, die entfernbar sein muß, 
in ausreichender Weise zu reinigen. Hat eine Infektion des Wagens durch eine 
der im Abs. 2 unter b genannten Seuchen stattgefunden, oder liegt der dringende 
Verdacht einer solchen Infektion vor, so muß die Polsterung verbrannt werden. 
Der Wagen selbst ist in der in den Abs. 1 bis 3 angegebenen Weise zu be- 
handeln. Ausländische Wagen, deren Polsterung nicht entfernbar ist, dürfen im 
Inlande nicht wieder beladen werden. 
(6) Bei Wagen, die zur Beförderung von einzelnen Stücken Kleinvieh in 
Kisten oder Käfigen gedient haben und nicht durch Streu, Futter, Auswurf- 
stoffe usw. verunreinigt wurden, gilt, vorbehaltlich der Festsetzungen im Abs. 2 
unter b und im Abs. 3, eine Waschung der Wände, des Fußbodens und der 
Decke mit heißem Wasser als ausreichende Desinfektion. 
§ 8. 
(1) In gleicher Weise wie die Wagen sind die bei der Verladung und Be- 
förderung der Tiere zum Füttern, Tränken, Befestigen oder zu sonstigen Zwecken 
benutzten Gerätschaften der Eisenbahnverwaltungen zu reinigen und zu desinfizieren. 
(2) Die beweglichen Rampen und Einladebrücken der Eisenbahnverwaltungen 
müssen bei Benutzung zur Viehverladung täglich mindestens einmal nach den 
Vorschriften im § 7 gereinigt und desinfiziert werden. Der Landes-Polizeibehörde 
bleibt vorbehalten, eine häufigere Desinfektion anzuordnen. 
§ 9. 
Die festen Rampen, die Vieh-Ein= und Ausladeplätze und die Viehhöfe 
(Buchten, Bansen usw.) der Eisenbahnverwaltungen sind stets von Streu, 
Dünger usw. gesäubert zu halten. Rampen mit undurchlässigem Boden und 
feste hölzerne Rampen sind bei Benutzung zur Viehverladung täglich mindestens 
einmal mit Wasser zu spülen. 
(2) Sind die Anlagen durch Klauenvieh aus verseuchten Gegenden (§ 7 
Abs. 3) benutzt worden, so müssen sie außerdem desinfiziert werden. Im 
übrigen ist ihre Desinfektion allgemein oder für den Verkehr mit einzelnen der 
im § 1 des Gesetzes bezeichneten Tierarten oder für gewisse Gegenden nur an- 
zuordnen, wenn eine bestimmte Gefahr der Verbreitung von Seuchen vorliegt.
	        
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