14. Bestimmung der Breite
*a) aus Meridianhöhen der Gestirne,
*b) aus Nebenmeridianhöhen der Gestirne nach Chronometer und Länge.
*15. Bestimmung der Ortszeit und des Chronometerstandes aus Gestirns-
höhe bei gegebener Länge und Berechnung des täglichen Ganges.
*16. Bestimmung der Länge aus Chronometer und Gestirnshöhen.
*17. Bestimmung des Chronometerstandes gegen Greenwicher Zeit aus Mond-
distanzen und Berechnung der Länge bei gegebener Ortszeit.
*18. Bestimmung der Breite und Länge aus Chronometer und zwei Ge-
stirnshöhen.
*19. Bestimmung der Mißweisung und Kompaßablenkung aus Amplituden
und Azimuten der Gestirne.
21. Einrichtung und Gebrauch der Barometer und Thermometer.
*22. Kenntnis der Luft- und Meeresströmungen.
*23. Führung des Schiffstagebuchs.
D. Seemannschaft.
1. Kenntnis der baulichen Einrichtungen und Ausrüstung der Seeschiffe.
Regeln für das Reinigen der Schiffe innen und außen, für den An-
strich ebendaselbst und besonders innerhalb der Doppelböden und
Wassertanks.
2. Verständnis der Vorschriften der hauptsächlichsten Institute für Klassi-
fikation der Schiffe, soweit das zur allgemeinen Beurteilung der
Materialstärken nötig ist.
3. Grundlagen der Schiffsvermessung sowie begrifflicher Unterschied zwischen
der Tragfähigkeit und dem Raumgehalt eines Schiffes.
4. Auf- und Abtakelung der Seeschiffe.
5. Allgemeine Kenntnis der Stabilität und ihres Einflusses auf die Be-
wegung und Sicherheit des Schiffes.
6. Stauung der Ladung; Kenntnis der Schiffs- und Ladepapiere.
7. Kenntnis der Unfallverhütungsvorschriften der Seeberufsgenossenschaft.
8. Schiffsmanöver bei jedem Wetter.
*9. Kenntnis der Vorschriften zur Verhütung des Zusammenstoßens der
Schiffe auf See, über das Verhalten nach einem Zusammenstoße sowie
über Not- und Lotsensignale.
10. Gebrauch des Internationalen Signalbuchs.
11. Kenntnis der Rettungsmaßregeln bei Strandungen und anderen See-
unfällen.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1904. 5