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lich der Telegraphenanlagen, und die Betriebsmittel in solchem Zu-
stande zu erhalten, daß der Betrieb mit Sicherheit und auf die der
Bestimmung des Unternehmens entsprechende Weise erfolgen kann. Sie
kann hierzu von dem Reichskanzler angehalten werden; jedoch sollen
strengere Vorschriften nicht erlassen werden dürfen, als sie auf der
Mehrzahl anderer in Afrika unter ähnlichen Verhältnissen gebauten und
betriebenen Bahnen bestehen.
Die Zahl der Züge wird dem Ermessen der Gesellschaft anheimgestellt,
hat jedoch dem Verkehrsbedürfnisse nach Möglichkeit zu genügen. Der
Fahrplan ist in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen.
Die Bestimmung der Preise für den Personen= und Güterverkehr bleibt
für die ersten 5 Jahre nach dem auf die Betriebseröffnung der Eisen-
bahn Daressalam— Mrogoro folgenden 1. Januar der Gesellschaft über-
lassen. Für die Folgezeit steht es dem Reichskanzler frei, wiederkehrend
von 10 zu 10 Jahren Höchstsätze für die einzelnen Personenwagen-
klassen und Güterklassen festzusetzen, die jedoch nicht unter die Höchst-
sätze der Mehrzahl anderer in Afrika unter ähnlichen Verhältnissen er-
bauten und betriebenen Eisenbahnen hinuntergehen dürfen. Die Be-
förderungspreise und alle ihre Änderungen sind vor der Einführung
dem Gouverneur anzuzeigen und in geeigneter Weise öffentlich bekannt
zu machen. Erhöhungen treten ohne besondere Genehmigung des
Gouverneurs erst 3 Monate nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung
in Kraft.
Zur Sicherung des Betriebs der für Deutsch-Ostafrika einzurichtenden
Post- und Telegraphenanstalten gelten folgende Bestimmungen:
I. Die Gesellschaft hat die Briefpost mit allen fahrplanmäßigen
Zügen kostenfrei zu befördern, und zwar — nach Wahl der Reichs-
Postverwaltung — entweder durch Vermittelung des Zugpersonals
oder in einem besonderen, für Postzwecke eingerichteten Wagen-
abteil unter Begleitung des erforderlichen Postpersonals. Letzteres
sowie die Gerätschaften, deren die Postbeamten unterwegs be-
dürfen, sind gleichfalls kostenfrei zu befördern. Für die post-
mäßige Einrichtung des Wagenabteils werden der Gesellschaft die
Selbstkosten von der Reichs-Postverwaltung vergütet.
II. Die Gesellschaft hat die Postpäckereien in derselben Weise wie die
Briefpost zu befördern. Für die Paketbeförderung wird, und
zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Beförderungsdienst durch das
Eisenbahnpersonal oder durch das Postpersonal erfolgt, der Ge-
sellschaft eine Vergütung von 50 Prozent des allgemeinen Stück-
guttarifs (für Stückgüter aller Art) gewährt.
III. Reichen die unter I bezeichneten Wagenabteile zur Brief= und
Päckereibeförderung nicht aus, so ist die Gesellschaft verpflichtet,