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§ 14.
Der Bahnkörper und alle zum Betriebe der Bahn gehörigen Gebäude und
Anlagen sind für die Dauer der Konzession von allen Grund- und Gebäude—
steuern befreit. Ferner genießen Befreiung von Grundsteuer für die Dauer von
25 Jahren von der Genehmigung des Gesellschaftsvertrags alle auf Grund des
§ 11 dieser Konzession in das Eigentum der Gesellschaft übergehenden Grund—
flächen mit ihrem Zubehör, solange sie in diesem Eigentume verbleiben und noch
nicht in Kultur genommen sind. Den in Kultur genommenen oder aus dem
Eigentume der Gesellschaft ausgeschiedenen Grundflächen wird für die nächst—
folgenden 5 Jahre volle Befreiung von Grundsteuer gewährt. Vom Ablaufe
dieser 5 Jahre ab genießen sie jede Begünstigung, welche außer der vorgenannten
für gleichartige Grundflächen dritten Unternehmern hinsichtlich der Grundsteuer
gewährt werden wird.
§ 15.
Vorbehaltlich Beobachtung der vorzuschreibenden Förmlichkeiten wird der
Gesellschaft Zollfreiheit für die zum Baue, zur Ausrüstung, Unterhaltung und
zum Betriebe der Eisenbahn und der mit ihr verbundenen Anlagen erforderlichen
Materialien, Maschinen, Werkzeuge, Geräte und sonstigen Gegenstände gewährt.
Bei Vergebung dieser Materialien usw. wird die Gesellschaft bei gleichen An-
geboten deutschen Werken den Vorzug geben.
§ 16.
Das Grundkapital wird auf 21000 000 Mark festgesetzt, eingeteilt in
210.000 Anteile zu je 100 Mark.
.
Die Anteile werden in 87 Jahren vermittels jährlicher Zahlungen von
713 224,26 Mark = 3,396 206 Prozent nach beiliegendem Tilgungsplane zu 3 Prozent
verzinst und durch Auslosung zu 120 Mark für jeden Anteil getilgt. 2
§ 18.
Das Reich zahlt den Anteilseignern am 1. Juli eines jeden Jahres bis
zur völligen Tilgung der Anteile
a) einen jährlichen Zins von 3 Prozent des eingezahlten Anteilskapitals
vom Tage der Einzahlung an, erstmals am 1. Juli 1905;
b) den um 20 Prozent erhöhten Nennbetrag der jeweiligen gelosten und
als solche abzustempelnden Anteilsscheine, erstmals am 1. Juli 1905.
§ 19.
Die Gesellschaft hat spätestens am 15. Juni eines jeden Jahres, erstmals
spätestens am 15. Juni 1905, bis zur völligen Tilgung der Anteile an das
Reich den Betrag der von ihm nach § 18 am 1. Juli an die Anteilseigner zu
Reichs-Gesetzbl. 1904. 69