Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

— 337 — 
§ 14. 
Der Bahnkörper und alle zum Betriebe der Bahn gehörigen Gebäude und 
Anlagen sind für die Dauer der Konzession von allen Grund- und Gebäude— 
steuern befreit. Ferner genießen Befreiung von Grundsteuer für die Dauer von 
25 Jahren von der Genehmigung des Gesellschaftsvertrags alle auf Grund des 
§ 11 dieser Konzession in das Eigentum der Gesellschaft übergehenden Grund— 
flächen mit ihrem Zubehör, solange sie in diesem Eigentume verbleiben und noch 
nicht in Kultur genommen sind. Den in Kultur genommenen oder aus dem 
Eigentume der Gesellschaft ausgeschiedenen Grundflächen wird für die nächst— 
folgenden 5 Jahre volle Befreiung von Grundsteuer gewährt. Vom Ablaufe 
dieser 5 Jahre ab genießen sie jede Begünstigung, welche außer der vorgenannten 
für gleichartige Grundflächen dritten Unternehmern hinsichtlich der Grundsteuer 
gewährt werden wird. 
§ 15. 
Vorbehaltlich Beobachtung der vorzuschreibenden Förmlichkeiten wird der 
Gesellschaft Zollfreiheit für die zum Baue, zur Ausrüstung, Unterhaltung und 
zum Betriebe der Eisenbahn und der mit ihr verbundenen Anlagen erforderlichen 
Materialien, Maschinen, Werkzeuge, Geräte und sonstigen Gegenstände gewährt. 
Bei Vergebung dieser Materialien usw. wird die Gesellschaft bei gleichen An- 
geboten deutschen Werken den Vorzug geben. 
§ 16. 
Das Grundkapital wird auf 21000 000 Mark festgesetzt, eingeteilt in 
210.000 Anteile zu je 100 Mark. 
. 
Die Anteile werden in 87 Jahren vermittels jährlicher Zahlungen von 
713 224,26 Mark = 3,396 206 Prozent nach beiliegendem Tilgungsplane zu 3 Prozent 
verzinst und durch Auslosung zu 120 Mark für jeden Anteil getilgt. 2 
§ 18. 
Das Reich zahlt den Anteilseignern am 1. Juli eines jeden Jahres bis 
zur völligen Tilgung der Anteile 
a) einen jährlichen Zins von 3 Prozent des eingezahlten Anteilskapitals 
vom Tage der Einzahlung an, erstmals am 1. Juli 1905; 
b) den um 20 Prozent erhöhten Nennbetrag der jeweiligen gelosten und 
als solche abzustempelnden Anteilsscheine, erstmals am 1. Juli 1905. 
§ 19. 
Die Gesellschaft hat spätestens am 15. Juni eines jeden Jahres, erstmals 
spätestens am 15. Juni 1905, bis zur völligen Tilgung der Anteile an das 
Reich den Betrag der von ihm nach § 18 am 1. Juli an die Anteilseigner zu 
Reichs-Gesetzbl. 1904. 69
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.