Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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Die Zahlung erfolgt spätestens am 1. Juli nach dem abgelaufenen Ge— 
schäftsjahre. 
Die Generalversammlung kann keine höhere Verteilung vom Reingewinn 
an die Mitglieder der Gesellschaft beschließen, als der Verwaltungsrat vorschlägt. 
Der Bilanz-Reservefonds dient zur Deckung von außerordentlichen Aus- 
gaben und eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes. Der Fonds muß 
nach den von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Bestimmungen zinsbar an— 
gelegt werden. Die Zinsen fließen, soweit sie nicht zur Ergänzung des Fonds er- 
forderlich sind, den Betriebseinnahmen zu. Über die Verwendung beschließt der 
Verwaltungsrat. 
Nachdem der Bilanz-Reservefonds 10 Prozent des Grundkapitals erreicht 
haben wird, hören die Beiträge (Nr. 1a und b) dazu auf, sofern nicht die 
Generalversammlung auf Vorschlag des Verwaltungsrats mit Zustimmung des 
Reichskanzlers etwas anderes beschließt. Im Falle von Entnahmen aus dem 
Fonds ist er durch die unter Nr. 1 vorgesehenen Rücklagen auf den festgestellten 
Betrag wieder zu ergänzen. 
IV. Verwaltung. 
a. Direktion. 
§ 19. 
Die Direktion hat ihren Sitz in Berlin und vertritt die Gesellschaft nach 
außen in allen Rechtsgeschäften und sonstigen Angelegenheiten, einschließlich der- 
jenigen, welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erfordern; sie führt die 
Verwaltung selbständig, soweit nicht nach diesen Satzungen die Generalversamm- 
lung oder der Verwaltungsrat mitzuwirken hat. Gegen dritte Personen hat 
jedoch eine Beschränkung der Direktion, die Gesellschaft zu vertreten, keine recht- 
liche Wirkung. 
§ 20. 
Die Direktion besteht aus zwei oder mehreren Mitgliedern, welche der 
Verwaltungsrat unter Festsetzung der Anstellungsbedingungen ernennt. Die Mit- 
glieder müssen die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen. Die Wahl des ersten 
Direktors und ersten Betriebsleiters bedarf der Bestätigung des Reichskanzlers. 
Der Verwaltungsrat setzt die Verteilung der Geschäfte unter die Mitglieder 
der Direktion, ihr Verhältnis zu einander sowie die Normen für ihre gemein- 
samen Beratungen und Beschlußfassungen fest. Er ordnet die erforderliche Stell- 
vertretung und kann aus seiner Mitte ein Mitglied als Stellvertreter delegieren. 
In diesen Fällen darf der Vertreter während seiner Mitwirkung in der Direktion 
eine Tätigkeit als Mitglied des Verwaltungsrats nicht ausüben. 
§ 21. 
Durch Beschluß des Verwaltungsrats können Mitglieder der Direktion 
zeitweise nach Ostafrika behufs Vornahme von Inspektionen der dortigen Ver- 
waltung oder zu anderen Zwecken abgeordnet werden. 
Reichs-Gesetzbl. 1904. 70
	        
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