— 345 —
Die Zahlung erfolgt spätestens am 1. Juli nach dem abgelaufenen Ge—
schäftsjahre.
Die Generalversammlung kann keine höhere Verteilung vom Reingewinn
an die Mitglieder der Gesellschaft beschließen, als der Verwaltungsrat vorschlägt.
Der Bilanz-Reservefonds dient zur Deckung von außerordentlichen Aus-
gaben und eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes. Der Fonds muß
nach den von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Bestimmungen zinsbar an—
gelegt werden. Die Zinsen fließen, soweit sie nicht zur Ergänzung des Fonds er-
forderlich sind, den Betriebseinnahmen zu. Über die Verwendung beschließt der
Verwaltungsrat.
Nachdem der Bilanz-Reservefonds 10 Prozent des Grundkapitals erreicht
haben wird, hören die Beiträge (Nr. 1a und b) dazu auf, sofern nicht die
Generalversammlung auf Vorschlag des Verwaltungsrats mit Zustimmung des
Reichskanzlers etwas anderes beschließt. Im Falle von Entnahmen aus dem
Fonds ist er durch die unter Nr. 1 vorgesehenen Rücklagen auf den festgestellten
Betrag wieder zu ergänzen.
IV. Verwaltung.
a. Direktion.
§ 19.
Die Direktion hat ihren Sitz in Berlin und vertritt die Gesellschaft nach
außen in allen Rechtsgeschäften und sonstigen Angelegenheiten, einschließlich der-
jenigen, welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erfordern; sie führt die
Verwaltung selbständig, soweit nicht nach diesen Satzungen die Generalversamm-
lung oder der Verwaltungsrat mitzuwirken hat. Gegen dritte Personen hat
jedoch eine Beschränkung der Direktion, die Gesellschaft zu vertreten, keine recht-
liche Wirkung.
§ 20.
Die Direktion besteht aus zwei oder mehreren Mitgliedern, welche der
Verwaltungsrat unter Festsetzung der Anstellungsbedingungen ernennt. Die Mit-
glieder müssen die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen. Die Wahl des ersten
Direktors und ersten Betriebsleiters bedarf der Bestätigung des Reichskanzlers.
Der Verwaltungsrat setzt die Verteilung der Geschäfte unter die Mitglieder
der Direktion, ihr Verhältnis zu einander sowie die Normen für ihre gemein-
samen Beratungen und Beschlußfassungen fest. Er ordnet die erforderliche Stell-
vertretung und kann aus seiner Mitte ein Mitglied als Stellvertreter delegieren.
In diesen Fällen darf der Vertreter während seiner Mitwirkung in der Direktion
eine Tätigkeit als Mitglied des Verwaltungsrats nicht ausüben.
§ 21.
Durch Beschluß des Verwaltungsrats können Mitglieder der Direktion
zeitweise nach Ostafrika behufs Vornahme von Inspektionen der dortigen Ver-
waltung oder zu anderen Zwecken abgeordnet werden.
Reichs-Gesetzbl. 1904. 70