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Der Verwaltungsrat hält seine Sitzungen in Berlin ab und wird von
dem Vorsitzenden unter Angabe der Beratungsgegenstände so oft berufen, als
die Geschäfte dazu veranlassen. Er muß binnen 14 Tagen berufen werden, wenn
es von mindestens 3 Mitgliedern oder von der Direktion schriftlich beantragt wird.
Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt.
Bei Stimmengleichheit gibt die Meinung des Vorsitzenden den Ausschlag.
Über einen in dem Berufungsschreiben nicht angegebenen Gegenstand kann
der Verwaltungsrat gültig beschließen, wenn der Beschluß von allen anwesenden
Mitgliedern gefaßt wird. Auf Aufforderung des Vorsitzenden kann der Ver—
waltungsrat, auch ohne zu einer Sitzung berufen zu werden, durch schriftliche
Stimmenabgabe beschließen; jedoch sind solche Beschlüsse nur wirksam, wenn sie
von allen Mitgliedern übereinstimmend gefaßt werden. Hierbei kann die Ein—
holung des Votums einzelner Mitglieder unterbleiben, wenn und solange sich
diese außerhalb des Deutschen Reichs aufhalten sollten.
Ergibt sich bei einer von dem Verwaltungsrate vorzunehmenden Wahl
keine absolute Stimmenmehrheit in der ersten Wahlhandlung, so findet eine
zweite Wahl unter den beiden Personen statt, welche die meisten Stimmen er-
halten haben. Fällt auf jede alsdann eine gleiche Stimmenzahl, so entscheidet
das Los.
§ 26.
Der Verwaltungsrat beschließt seine Geschäftsordnung.
§ 27.
Die Mitglieder des Verwaltungsrats beziehen keine Besoldung, erhalten
jedoch Ersatz der aus der Erfüllung ihres Berufs entspringenden Auslagen und
eine Tantieme nach § 18 dieser Satzungen. Die Verteilung der Tantieme an
die Mitglieder erfolgt nach Maßgabe eines vom Verwaltungsrate zu beschließenden
Reglements.
§ 28.
Alle Erklärungen des Verwaltungsrats sind rechtsgültig vollzogen, wenn
sie die Unterschrift „Der Verwaltungsrat der Ostafrikanischen Eisenbahngesellschaft“
und die Namensunterschrift des Vorsitzenden — oder seines Stellvertreters
und eines Mitglieds des Verwaltungsrats tragen. Der Verwaltungsrat legi-
timiert sich durch ein auf Grund der Wahlverhandlung ausgefertigtes notarielles
Attest über die Personen seiner jedesmaligen Mitglieder sowie seines Vorsitzenden
und dessen Stellvertreters.
§ 29.
Neben der allgemeinen Aufsicht über die Geschäftsführung der Direktion
und den anderweit durch diese Satzungen ihm zugewiesenen Befugnissen steht dem
Verwaltungsrat insbesondere der Beschluß zu:
1. über die Grundsätze, nach welchen Ländereien und Bergwerksrechte zu
erwerben, nutzbar zu machen und zu veräußern sind;
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