§ 35.
In jedem Jahre findet eine ordentliche Generalversammlung vor Ablauf
des Monats Juni statt.
Eine außerordentliche Generalversammlung wird berufen:
1. wenn von einer Generalversammlung ein dahingehender Beschluß gefaßt
ist (§ 37);
2. wenn Mitglieder, welche zusammen den zehnten Teil des Gesamtbetrags
aller Anteile vertreten, die Einberufung fordern und der Direktion einen
schriftlichen Antrag einreichen, dessen Gegenstand innerhalb der Zu-
ständigkeit der Generalversammlung liegt;
3. wenn über die Auflösung der Gesellschaft oder deren Verschmelzung
mit einer anderen Gesellschaft oder die Umwandlung ihrer rechtlichen
Form zu beschließen ist
4. wenn der Verwaltungsrat aus sonstigem besonderen Anlasse die Ein-
berufung beschließt.
§ 36.
In der ordentlichen Generalversammlung werden die Bilanz mit der Ge-
winn-- und Verlustrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr sowie die von der
Direktion und dem Verwaltungsrat erstatteten Berichte zur Kenntnis und etwaigen
Erörterung gebracht, und wird über die Genehmigung der Bilanz sowie die
damit der Verwaltung zu erteilende Entlastung Beschluß gefaßt. Sodann werden
die Wahlen (§ 24) vollzogen.
Die Bilanz mit Gewinn= und Verlustrechnung sowie die Berichte der Direktion
und des Verwaltungsrats müssen während 2 Wochen vor der Versammlung in
dem Geschäftslokale der Gesellschaft zur Einsicht der Anteilseigner ausgelegt sein.
Die Generalversammlung ist berechtigt, wenn die Bilanz nicht sogleich
genehmigt wird, einen Ausschuß zur Nachprüfung zu ernennen.
Sie ist berechtigt, über die Geltendmachung der Verantwortlichkeit der
Mitglieder der Direktion und des Verwaltungsrats gegen die Gesellschaft und
über die zu diesem Zwecke einzuleitenden Schritte Beschlüsse zu fassen und zur
Ausführung derselben Bevollmächtigte zu wählen.
Außerdem steht der ordentlichen Generalversammlung der Beschluß über
jede Vorlage zu, welche nicht nach § 35 unter Nr. 3 der außerordentlichen Gene-
ralversammlung überwiesen ist.
§ 37.
Beschlüsse über einen der im § 35 unter Nr. 3 bezeichneten Gegenstände
sind nur gültig, wenn wenigstens drei Viertel der Anteile in der Versammlung
vertreten sind. Ist dies nicht der Fall, so kann zu gleichem Zwecke innerhalb der
nächsten 6 Wochen abermals eine außerordentliche Generalversammlung berufen
werden, in welcher gültig Beschluß gefaßt werden kann, auch wenn weniger als
drei Viertel der Anteile vertreten sind. Außerdem ist zur Gültigkeit des Beschlusses
erforderlich, daß derselbe mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der in
der Versammlung vertretenen Stimmen angenommen werde.