Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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(Nr. 3078.) Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegen- 
ständen des Gartenbaues. Vom 18. August 1904. 
Auf Grund der Vorschrift im § 4 Ziffer 1 der Verordnung, betreffend das 
Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen 
des Wein= und Gartenbaues, vom 4. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 153) 
bestimme ich folgendes: 
Die Einfuhr aller zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge, 
Sträucher und sonstigen Vegetabilien, welche aus Planzschulen, Gärten oder 
Gewächshäusern stammen, über die Grenzen des Reichs darf fortan auch über 
das Königlich Preußische Hauptzollamt Mittelwalde erfolgen. 
Berlin, den 18. August 1904. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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