Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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selben eintreten, so bleiben dessenungeachtet die Bestimmungen des gegenwärtigen 
Vertrags unverändert in Kraft. 
Der Königlich Preußischen Regierung soll es freistehen, die aus diesem 
Vertrage für sie hervorgehenden Rechte und Pflichten auf das Deutsche Reich 
zu übertragen. 
Artikel XXIV. 
Gegenwärtiger Vertrag soll beiderseitig zur Allerhöchsten Genehmigung 
vorgelegt und die Auswechselung der darüber auszufertigenden Ratifikations— 
urkunden baldtunlichst in Wien bewirkt werden. 
Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichnet 
und besiegelt. 
So geschehen zu Wien, am 9. Januar 1904. 
(L. S.) Rathjen. (L. S.) Weeber. 
(L. S.) Lacomi. (L. S.) Raymond. 
(L. S.) Ottendorff. (L. S.) Mühlvenzl. 
(L. S.) F. Richard. (L. S.) Gottsleben. 
(L. S.) Goetsch. 
  
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifiziert worden und die Auswechselung 
der Ratifikationsurkunden hat stattgefunden. 
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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