Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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Hinsichtlich der Kosten der hierfür erforderlichen baulichen Anlagen haben 
die Bestimmungen des Artikel XVII analoge Anwendung zu finden. 
Die beiden Hohen Regierungen erklären sich bereit, die Befugnisse der ge— 
nannten Zollstellen zu erweitern, sobald und soweit die Ausdehnung des Verkehrs 
es erfordern sollte. 
Artikel XIX. 
Die Förmlichkeiten der zollamtlichen Revision und Abfertigung des Passagier— 
gepäcks, der ein- und ausgehenden Güter, sowie der zollamtlichen Überwachung 
des Durchzugsverkehrs sollen seinerzeit durch beiderseitige Kommissare noch näher 
verabredet werden. 
Artikel XX. 
Die wegen Handhabung der Paß- und Fremdenpolizei im Eisenbahn— 
verkehre schon bestehenden oder noch zu vereinbarenden Bestimmungen sollen auf 
die den Gegenstand dieses Vertrags bildende Eisenbahnverbindung Anwendung 
finden 
Über die Amtsbefugnisse der Polizeibeamten, welche etwa von der Königlich 
Preußischen Regierung auf dem Grenzbahnhofe stationiert werden sollten, bleibt 
eine besondere Verständigung zwischen den beiden Hohen Regierungen vorbehalten. 
Die diesfällige Verhandlung soll mindestens drei Monate vor Inbetrieb- 
setzung der herzustellenden Eisenbahn beginnen und vor Eröffnung des Betriebs 
tunlichst vollständig zum Abschlusse gebracht werden. 
Artikel XXI. 
Die Regelung des Post= und Telegraphendienstes bleibt der besonderen 
Verständigung zwischen den beiderseitigen Post= und Telegraphenverwaltungen 
vorbehalten. 
Für den Fall, daß hiernach der Betriebswechsel auch für den Postbetrieb 
an demselben Punkte stattfindet, welcher nach Artikel XIV für den Eisenbahn- 
betriebswechsel in Aussicht genommen ist, hat die Königlich Preußische Staats- 
eisenbahnverwaltung die Verpflichtung zu übernehmen, auf der Strecke zwischen 
der beiderseitigen Grenze und der Wechselstation diesen Betrieb zu Gunsten der 
österreichischen Postverwaltung auszuführen. 
Artikel XXII. 
Der Betrieb der auf österreichischem Gebiete gelegenen Strecke wird, soweit 
und solange derselbe von der preußischen Staatseisenbahnverwaltung geführt 
wird, mit keinen anderen oder höheren Abgaben belegt werden, als denjenigen, 
welche den Bahnbetrieb ausländischer Eisenbahnverwaltungen im allgemeinen treffen. 
Artikel XX III. 
Sollte späterhin eine Änderung in den Eigentumsverhältnissen der auf 
österreichischem Gebiete gelegenen Strecke infolge Einlösung oder Heimfalls der-
	        
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