Reichs-Gesetzblatt.
№ 4.
Inhalt:
Bekanntmachung, betreffend Änderung des § 20 Abs. 2 und der Anlage B der Eisenbahn-Ver-
kehrsordnung. S. 29.
(Nr. 3013.) Bekanntmachung, betreffend Änderung des § 20 Abs. 2 und der Anlage B
der Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 3. Februar 1904.
Auf Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrat nach-
stehende Änderungen der Eisenbahn-Verkehrsordnung beschlossen:
1. Der § 20 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Die Beförderung von Pestkranken ist ausgeschlossen. An Aussatz
(Lepra), Cholera (asiatischer), Fleckfieber (Flecktyphus),) Gelbfieber oder
Pocken (Blattern) erkrankte oder einer dieser Krankheiten verdächtige
Personen werden nur dann zur Beförderung zugelassen, wenn die bei-
zubringende Bescheinigung des für die Abgangsstation zuständigen be-
amteten Arztes dies gestattet; sie sind in besonderen Wagen zu be-
fördern; für Aussätzige und des Aussatzes Verdächtige genügt eine ab-
geschlossene Wagenabteilung mit getrenntem Aborte. An Typhus
(Unterleibstyphus), Diphtherie, Scharlach, Ruhr, Masern oder Keuch-
husten leidende Personen sind in abgeschlossenen Wagenabteilungen mit
getrenntem Aborte zu befördern. Bei Personen, die einer dieser Krank-
heiten verdächtig sind, kann die Beförderung von der Beibringung
einer ärztlichen Bescheinigung abhängig gemacht werden, aus der die
Art ihrer Krankheit hervorgeht. Für die Beförderung in besonderen
Wagen oder Wagenabteilungen sind die tarifmäßigen Gebühren zu
bezahlen.
Anlage B wird, wie folgt, abgeändert:
Die Nr. VIIIa wird gestrichen.
Die Nr. IX erhält folgende Fassung:
IX.
(₁) Schwefeläther und Lösungen von Nitrozellulose in
Schwefeläther, in Methylalkohol, in Athylalkohol, in Amyl-
alkohol, in Essigsäure, in Essigäther, in Amylacetat, in
Reichs-Gesetzbl. 1904. 7
Ausgegeben zu Berlin den 9. Februar 1904.