Metadata : Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Nr.  2.

Nr.  3.

Nr.  4.

Nr.  5.

114  II.  Buch.  Handelsgesellschaften  u.  stille  Gesellschaft.  §  236  (Nr.  1—5).

lasse  und  die  aus  Geschäften  für  fremde  Rechnung  bezogene  Vergütung
herausgebe  oder  seinen  Anspruch  auf  die  Vergütung  abtrete.

Die  Ansprüche  der  Gesellschaft  verjähren  in  drei  Monaten  von  dem
Zeitpunkt  an,  in  welchem  die  übrigen  Vorstandsmitglieder  und  der  Aufsichtsrat
  von  dem  Abschlusse  des  Geschäfts  oder  von  der  Teilnahme  des
Vorstandsmitgliedes  an  der  anderen  Gesellschaft  Kenntnis  erlangen;  sie
verjähren  ohne  Rücksicht  auf  diese  Kenntnis  in  fünf  Jahren  von  ihrer

Entstehung  an.

Entw.  1  §  217,  II  §5  232;  Denkschr.  1  S.  139f.,  II  S.  3208;  Komm.  Ber.  S.
3905;  A.D.H.G.B.  Art.  232  (186a).

Berbot  von  Sondergeschäften  der  Borstandsmitglieder.  1.  Das  G.  von  1884
unterwarf  die  Vorstandsmitglieder  dem  für  die  Teilhaber  einer  offenen  Handelsesellschaft

  gegebenen  Konkurrenzverbot  (jetzt  §  112),  untersagte  ihnen  also  nur  Gechäfte
  in  dem  Handelszweig  der  Gesellschaft  und  Teilnahme  an  einer  gleichartigen
Handelsgesellschaft  als  persönlich  haftender  Geiellschafter.  Die  nunmehrige  Bestimmung
geht  weiter:  sie  beschränkt  die  Vorstandsmitglieder  entsprechend  der  für  Handlungsgehilfen
  bestehenden  Vorschrift  (§  60).  Sie  trifft  namentlich  den  Betrieb  eines
Handelsgewerbes  und  die  Teilnahme  an  einer  Gesellschaft  als  persönlich  haftender
Gesellschafter  ohne  Rücksicht  auf  den  Gegenstand  des  Unternehmens.  .

2.  Das  Verbot  erstreckt  sich  den  Personen  nach  auf  alle  Vorstandsmitglieder
und  Stellvertreter  von  solchen  (§  242)  mit  Ausnahme  der  in  den  Vorstand  zur
Stellvertretung  entsandten  Aufsichtsratsmitglieder  (§  248  Abs.  2).  Auf  Liquidatoren
findet  es  keine  Anwendung  (5  298  Abs.  4,  vgl.  R.O.  H.  G.  XXI  S.  144  f.).  Sobald
ein  Vorstandsmitglied  abberufen  wird  oder  gehörig  ausscheidet,  untersteht  es  dem
Verbot  nicht  mehr.  Etwas  anderes  kann  unbeschadet  Wahrung  der  Gewerbefreiheit
vertragsmäßig  ausbedungen  sein.  Ungehöriger  Austritt  des  Vorstandsmitglieds
wird  es  nicht  von  dem  Verbot  befreien  (Nr.  1  zu  §  60).

3.  Das  Verbot  erstreckt  sich  der  Sache  nach  auf

a)  den  Betrieb  eines  Handelsgewerbes  (als  Einzelkaufmann)  und  die
Teilnahme  an  einer  anderen  Handelsgesellschaft  als  persönlich  haftender
  Gesellschafter.  Zweck  dieser  Vorschrift  ist,  die  Arbeitskraft  des  Vorstandemutglieds
  an  die  Gesellschaft  zu  binden.  Das  Vorstandsmitglied  soll  nicht

rinzipal  eines  anderen  Geschäfts  sein.  Sinugemäß  wird  die  Stellung  als  Vorstandsmitglied
  einer  anderen  Aktiengesellschaft  oder  einer  eingetragenen  Genossenschaft,
  als  Geschäftsführer  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  dem  Verbot
des  Betriebs  eines  Handelsgewerbes  unterliegen.  (A.  A.  Ritter  Nr.  I  ,  Goldmann
  Nr.  5.  Brand  Nr.  3).  Auch  die  Beteiligung  an  einer  Handelsgesellschaft
in  anderer  Eigenschaft,  als  in  der  eines  persönlich  haftenden  Gesellschafters  (z.  B.
als  Gesellschafter  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  oder  als  Kommanditist)
kann  nach  den  Umständen  des  Falles  als  verschleierter  Betrieb  eines  Handelsgewerbes
  im  Sinne  dieser  Bestimmung  in  Betracht  kommen.

b)  das  Machen  von  Gel  häften  für  eigene  oder  fremde  Rechnung
in  dem  Handelszweig  der  Gesellschaft.  Zweck  dieser  Vorschrift  ist,  zu  hindern,
  daß  das  Vorstandsmitglied  seine  Gesellschaft  durch  Konkurrenz  schädigt.  Der
Handelszweig  der  Gesellschaft  wird  zunächst  durch  den  Gesellschaftsvertrag  angeeigt.
  Doch  wird  nach  dem  Sinne  des  Verbots  eine  tatsächliche  Erweiterung  oder
Beschränkung  des  hierin  angegebenen  Gegenstands  des  Unternehmens  zu  berückichtigen
  sein  (a.  M.  hinsichtlich  der  Beschränkung  Staub.-  Pinner  Anm.  3).  Das

erbot  trifft  auch  Geschäfte,  die  das  Vorstandsmitglied  als  Prokurist,  Handlungsbevollmächtigter,
  Handlungsagent,  Kommissionär  macht.  Auch  hier  kann,  wenn
Konkurrenzhandel  beabsichtigt  ist,  die  Beteiligung  als  Kommanditist,  Aktionär,  stiller
Gesellschafter,  Mitglied  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  oder  Genosse
unter  das  Verbot  fallen.

4.  Mit  Einwilligung  der  Gesellschaft  ist  der  anderweite  Gewerbebetrieb  r2c.  zulässig.
  Einwilligung  ist  vorgängige  Zustimmung  (B.G.  B.  5  183).  Sie  wird  von  dem
Organ  der  Gesellschaft  erteilt,  dem  die  Bestellung  des  Vorstands  obliegt.  Organ  der