Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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Hauptbahnen. Nebenbahnen. 
  
  
(4) Hauptgleise sind alle Gleise, die von geschlossenen Zügen im regelmäßigen 
Betriebe befahren werden. Die Hauptgleise der freien Strecke und ihre Fortsetzung 
durch die Bahnhöfe sind durchgehende Hauptgleise. Die durchgehenden Hauptgleise 
gelten auch im Bereiche der Haltepunkte als Gleise der freien Strecke. Alle nicht zu 
den Hauptgleisen zählenden Gleise sind Nebengleise. 
§ 7. 
Richtungs- und Neigungsverhältnisse bei Neubauten. 
(1) In durchgehenden Hauptgleisen sind 
wenn Fahrzeuge der Hauptbahnen übergehen 
sollen 
Krümmungen von weniger als 180 m Halbmesser 
im übrigen von weniger als 100 m Halb- 
messer 
nicht zulässig. 
(2) Die Anwendung eines Halb- 
messers unter 300 m auf freier Strecke 
bedarf der Genehmigung der Landesaufsichts- 
behörde und der Zustimmung des Reichs- 
Eisenbahnamts. 
(3) In den durchgehenden Hauptgleisen sind zwischen geraden und gekrümmten 
Strecken Übergangsbogen einzulegen. 
(4) Entgegengesetzte Krümmungen der durchgehenden Hauptgleise sind durch eine 
Gerade zu verbinden, die zwischen den Endpunkten der Überhöhungsrampen (§ 10 (2)) 
mindestens 30 m  mindestens 10 m 
lang sein muß. 
(5) Die Längsneigung auf freier Strecke darf in der- Regel 
  
  
25%o (1: 40) I  40 %o (1:25) 
nicht überschreiten. 
(6) Die Anwendung einer stärkeren Neigung als 
12,5 %o (1: 80) I 40 %0(1:25) 
bedarf der Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde und der Zustimmung des Reichs— 
Eisenbahnamts. 
(7) Das Neigungsverhältnis von Bahnhofgleisen darf, abgesehen von Rangier- 
gleisen, nicht mehr als 2,5%o (12:400) betragen, jedoch dürfen Ausweichgleise in 
die stärkere Neigung der freien Strecke eingreifen. 
Ausnahmen können von der Landesauf- 
sichtsbehörde zugelassen werden. 
(3) Steigt von zwei in entgegen- 
gesetztem Sinne und stärker als 5 %o
	        
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