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Hauptbahnen.
Für die Kreuzung einer Hauptbahn
mit einer dieser Ordnung nicht unterstellten
Bahn kann die Landesaufsichtsbehörde Aus-
nahmen zulassen.
Nebenbahnen.
§ 14.
Entfernung der Zugfolgestellen und Länge der Kreuzungsstationen.
(1) Die zulässige größte Entfernung
der Zugfolgestellen und die Länge der
Kreuzungsstationen neuer oder umzubauen-
der, für die Beförderung von Militärzügen
in Betracht kommender Bahnen werden
von dem Reichs-Eisenbahnamte festgesetzt.
Entfernungen von weniger als 8 km und
nutzbare Gleislängen von mehr als 550 m
können jedoch nicht vorgeschrieben werden.
Bemerkung. Die Länge von 550m
entspricht einem ganzen Militärzuge; für
einen halben Zug sind 290 m Gleislänge
zu rechnen.
(2) Können die nach (1) geforderten
Kreuzungsstationen für den öffentlichen
Verkehr nicht nutzbar gemacht werden, so
genügt es, Bahnkörper und Bettung für
die Ausweichgleise anzulegen, die Oberbau-
und Signalmaterialien aber an Ort und
Stelle bereit zu halten.
Inwieweit die für die Hauptbahnen
getroffenen Vorschriften aus Rücksichten der
Landesverteidigung auf die Nebenbahnen
anzuwenden sind, bestimmt die Landes-
aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem
Reichs-Eisenbahnamte.
§ 15.
Wasserstationen und Wasserkrane.
(1) Wasserstationen sind in solchen Abständen und von solcher Leistungsfähig—
keit anzulegen, daß der von der Landesaufsichtsbehörde festzustellende Bedarf an
Speisewasser jederzeit reichlich gedeckt werden kann.
(2) Wasserkrane zur Speisung der
Lokomotiven fahrplanmäßiger Züge müssen
in der Minute mindestens 1 cbm Wasser
liefern können.
(3) Die Ausgüsse der Wasserkrane müssen mindestens 2,85 m über Schienen-
oberkante liegen.