Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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Hauptbahnen. 
  
Für die Kreuzung einer Hauptbahn 
mit einer dieser Ordnung nicht unterstellten 
Bahn kann die Landesaufsichtsbehörde Aus- 
nahmen zulassen. 
  
Nebenbahnen. 
  
§ 14. 
Entfernung der Zugfolgestellen und Länge der Kreuzungsstationen. 
(1) Die zulässige größte Entfernung 
der Zugfolgestellen und die Länge der 
Kreuzungsstationen neuer oder umzubauen- 
der, für die Beförderung von Militärzügen 
in Betracht kommender Bahnen werden 
von dem Reichs-Eisenbahnamte festgesetzt. 
Entfernungen von weniger als 8 km und 
nutzbare Gleislängen von mehr als 550 m 
können jedoch nicht vorgeschrieben werden. 
Bemerkung. Die Länge von 550m 
entspricht einem ganzen Militärzuge; für 
einen halben Zug sind 290 m Gleislänge 
zu rechnen. 
(2) Können die nach (1) geforderten 
Kreuzungsstationen für den öffentlichen 
Verkehr nicht nutzbar gemacht werden, so 
genügt es, Bahnkörper und Bettung für 
die Ausweichgleise anzulegen, die Oberbau- 
und Signalmaterialien aber an Ort und 
Stelle bereit zu halten. 
  
Inwieweit die für die Hauptbahnen 
getroffenen Vorschriften aus Rücksichten der 
Landesverteidigung auf die Nebenbahnen 
anzuwenden sind, bestimmt die Landes- 
aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem 
Reichs-Eisenbahnamte. 
§ 15. 
Wasserstationen und Wasserkrane. 
(1) Wasserstationen sind in solchen Abständen und von solcher Leistungsfähig— 
keit anzulegen, daß der von der Landesaufsichtsbehörde festzustellende Bedarf an 
Speisewasser jederzeit reichlich gedeckt werden kann. 
(2) Wasserkrane zur Speisung der 
Lokomotiven fahrplanmäßiger Züge müssen 
in der Minute mindestens 1 cbm Wasser 
liefern können. 
  
(3) Die Ausgüsse der Wasserkrane müssen mindestens 2,85 m über Schienen- 
oberkante liegen.
	        
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