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Hauptbahnen. Nebenbahnen.
§ 21.
Signale und Signalsicherung.
(1) Die Form der Signale muß, soweit es sich um Signale der Eisenbahn-
Signalordnung handelt, deren Vorschriften entsprechen. Zur Erteilung von Signalen,
die in der Signalordnung nicht vorgesehen sind, dürfen die Formen der Signal-
ordnung nicht benutzt werden.
(2) Die Bahnhöfe Die Kreuzungsstationen von Bahn-
strecken, die mit mehr als 40 km Ge-
schwindigkeit befahren werden,
sind mit Einfahrsignalen zu versehen.
Inwieweit die Kreuzungsstationen an-
derer Strecken aus Rücksichten der Landes-
verteidigung mit Einfahrsignalen zu ver-
sehen sind, bestimmt die Landesaufsichts-
behörde im Einvernehmen mit dem Reichs-
Eisenbahnamte.
(3) Gabelt sich eine Fahrrichtung in
zwei oder mehrere Einfahrstraßen, so sind
die Einfahrsignale so einzurichten, daß sie
entweder von dem Fahrdienstleiter (Be-
merkung zu § 51 (1) selbst bedient oder
aber nur unter dessen Mitwirkung auf
Fahrt gestellt werden können.
(4) Bahnhöfe mit Ausweichgleisen
sind mit Ausfahrsignalen zu versehen.
(5) Bewegliche Brücken sind durch Hauptsignale zu decken und mit ihnen derart
in Abhängigkeit zu bringen, daß das Signal erst auf Fahrt gestellt werden kann,
wenn die Brücke verriegelt ist, und daß die Brücke nicht entriegelt werden kann so-
lange das Signal auf Fahrt steht.
(6) Die in Schienenhöhe gelegenen Kreuzungen der dieser Ordnung unterstellten
Bahnen sind durch Hauptsignale zu decken, die in gegenseitiger Abhängigkeit stehen (zu
vergleichen indes § 13). Über die Sicherung der Kreuzung einer solchen Bahn mit
einer dieser Ordnung nicht unterstellten Bahn hat die Landesaufsichtsbehörde Be-
stimmung zu treffen.
(7) Außerhalb der Bahnhöfe liegende,
unverschlossene Weichen sind durch Haupt-
signale zu decken. Für Weichen, die ge-
wöhnlich verschlossen gehalten werden, ge-
nügen Signale, die deren Stellung kennt-
lich machen.