Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

— 424 — 
Hauptbahnen. Nebenbahnen. 
  
  
(5) Das Zugbegleitungspersonal ist im Zuge angemessen zu verteilen (zu ver- 
gleichen § 55 (6) § 56 (8) und die einschlägigen Bestimmungen der Verkehrsordnung). 
Bei den Zügen mit durchgehender 
Bremse hat der Zugführer oder in seiner 
Vertretung ein anderer Zugbegleitungs- 
beamter seinen Platz so einzunehmen, daß 
er die Bremse in Tätigkeit setzen kann. 
(6) Der Zugführer hat einen Fahrbericht zu führen, worin Abgangs- und 
Ankunftszeiten auf den Stationen, die Anzahl der beladenen und der unbeladenen 
Wagenachsen und etwaige außergewöhnliche Vorkommnisse zu verzeichnen sind. 
(7) Bei einzeln fahrenden Lokomotiven gilt der Lokomotivführer als Zugführer. 
  
§ 64. 
Mitfahren auf der Lokomotive. 
Ohne Erlaubnis der zuständigen Beamten darf außer den dienstlich dazu 
berechtigten Personen niemand auf der Lokomotive mitfahren. 
§ 65. 
Ein-- und Ausfahrt der Züge. Zugfolge. 
(1) Das Signal für die Ein- oder Ausfahrt eines Zuges darf nur durch 
den Fahrdienstleiter selbst, oder in dessen ausdrücklichem, in jedem einzelnen Falle zu 
erteilenden Auftrage durch einen anderen Betriebsbeamten auf Fahrt gestellt oder frei— 
gegeben werden. 
(2) Bevor ein Ein- oder Ausfahrsignal für einen Zug auf Fahrt gestellt 
wird, ist zu prüfen, ob die Fahrstraße frei ist und ihre Weichen richtig stehen. 
Über das Ergebnis der Prüfung muß der für das Stellen des Signals verantwort- 
liche Beamte unterrichtet sein. Von der Prüfung der Stellung darf bei den Weichen 
abgesehen werden, die mit dem Signal in der im § 21 (8) vorgeschriebenen Ab- 
hängigkeit stehen. 
(3) Die Prüfung der Fahrstraße und der Weichenstellung (2) hat außerdem 
zu erfolgen: 
a) wenn Ausfahrsignale fehlen, vor dem Ablassen eines Zuges 
b) wenn Einfahrsignale fehlen, vor der 
bevorstehenden Einfahrt eines Zuges. 
Steht der Einfahrt ein Hindernis 
entgegen, so ist der Zug durch 
Handsignale zum Halten zu bringen. 
(4) Steht der Ausfahrt eines Zuges aus einem Bahnhofe, den er planmäßig 
durchfahren soll, ein Hindernis entgegen, so darf ein Einfahrsignal erst auf Fahrt 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.