Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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Hauptbahnen. 
  
§ 66. 
Nebenbahnen. 
  
Fahrgeschwindigkeit. 
(1) Die Geschwindigkeit darf die Grenzen nicht übersteigen, die 
a) für die einzelnen Lokomotiven festgesetzt sind (§ 36 (2)), 
b) der Stärke der Züge (§ 54), vergleiche jedoch Ziffer (12) und 
c) der Anzahl der bedienten Bremsachsen (§ 55) entsprechen, 
d) durch die besonderen Verhältnisse der einzelnen Bahnstrecken geboten sind. 
(2) Abgesehen von den vorstehenden und den aus (3) bis (10) sich ergebenden 
Einschränkungen ist die größte zulässige Geschwindigkeit in der Stunde: 
a) für Personenzüge: 
1. ohne durchgehende Bremse 
60 km) 
2. mit durchgehender Bremse 
100 km. 
Unter besonders günstigen 
Verhältnissen kann die Landes- 
aufsichtsbehörde höhere Ge- 
schwindigkeiten zulassen; 
b) für Güterzüge 45 km. 
unter besonders günstigen Ver- 
hältnissen mit Genehmigung der 
Aufsichtsbehörde 60 km; 
e) für Arbeitszüge . . 45 km; 
d) für einzelne Lokomotiven 
50 km, 
jedoch können von der Aufsichts- 
behörde größere Geschwindigkei- 
ten bis zu der für die Lokomo- 
tive überhaupt zulässigen Grenze 
(§ 36 (2)) gestattet werden; 
e) für Probefahrten unbegrenzt. 
  
a) im allgemeinen 30 km, 
b) auf vollspurigen Bahnen mit eigenem 
Bahnkörper für Personenzüge mit 
durchgehender Bremse. 40 km 
und mit Genehmigung der Landes- 
aufsichtsbehörde 50 km. 
(3) Die größte zulässige Geschwindigkeit ist in Gefällen 
von 3,0 %o (1333). 120 km, 
» 5,0 » (1 — 200). 105 „ 1 
: 7,5 (1:133). 95 
* 10,0 „ (1: 100) 85) 
»12,5 (1: 80) 80 
* 15,0 (1: 66). 75 
»17,5 » (1: 57).. 70 », 
: 20,0 „ (1: 50) 65 
 
	        
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