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Hauptbahnen. Nebenbahnen.
oder verschlossenen Weiche, durch Gegen-
krümmungen, in denen die Gleise ohne
Überhöhung verlegt sind
über Drehbrücken und durch Strecken) die aus einem sonstigen Grunde regelmäßig
langsamer befahren werden müssen, ist die für die einzelne Zuggattung zulässige
größte Geschwindigkeit von der Aufsichtsbehörde besonders zu bestimmen.
(9) Sonderzüge, die den Schrankenwärtern nicht nach § 69 (4) angekündigt
werden konnten, dürfen nur dann mit mehr als 30 km Geschwindigkeit fahren, wenn
alle Wegübergänge mit Schranken ver-
sehen, die im § 19 (3) vorgeschriebenen Ein-
richtungen vorhanden sind und
angenommen werden kann) daß die Wegschranken auf das Signal nach § 65 (11)j recht-
zeitig geschlossen werden.
(10) Sonderzüge, die nach § 69 (6) abgelassen werden, dürfen höchstens mit
30 km Geschwindigkeit fahren.
(11) Für jeden Zug ist neben der
regelmäßigen eine kürzeste Fahrzeit zu
bestimmen, die bei Verspätungen womöglich
einzuhalten ist, aber nie unterschritten
werden darf.
(12) Auch bei Anwendung der
kürzesten Fahrzeit (11) dürfen die in (1) bis (10)
gegebenen Geschwindigkeitsgrenzen nicht
überschritten werden mit Ausnahme der
nach § 54 von der Zugstärke abhängigen
regelmäßigen Höchstgeschwindigkeit, die,
wenn es die sonstigen Verhältnisse zulassen,
um zehn Prozent gesteigert werden darf.
(13) Wird die durchgehende Bremse eines Zuges unterwegs unbrauchbar,) so
darf die Fahrt mit unverminderter Geschwindigkeit fortgesetzt werden, wenn die Bremsen
in der nach § 55 erforderlichen Anzahl von Hand bedient werden. Die im § 58 (3)
vorgeschriebene Signaleinrichtung braucht in solchen Fällen nicht angebracht zu werden.
§ 67.
Schieben der Züge.
(1) Züge ohne führende Lokomotive dürfen,
wenn die Landesaufsichtsbehörde keine wei= nur geschoben werden, wenn sie nicht mehr
teren Einschränkungen trifft, geschoben als 50 Wagenachsen stark sind.
werden:
— —
a) bei langsamer Rückwärts—
bewegung der Züge,