Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

Hauptbahnen. Nebenbahnen. 
  
  
b) bei Arbeitszügen und dienst- 
lichen Sonderzügen, 
c) bei Zügen nach und von 
Gruben, gewerblichen An- 
lagen und dergleichen. 
Der vorderste Wagen 
der Züge unter b und c 
ist mit einem Betriebsbeamten zu besetzen, 
der auf Strecken, wo Wegübergänge ohne 
Schranken vorkommen, eine weithin tönende 
Glocke bei sich zu führen hat (§ 58 (2)). 
Wegen der Geschwindigkeit der Züge vergleiche § 66 (7). 
(2) Züge mit einer führenden Lokomotive dürfen nachgeschoben werden: 
a) bei der Anfahrt in den Stationen, 
b) auf stark steigenden Bahnstrecken einschließlich der etwa dazwischen 
liegenden, schwächer steigenden oder wagerechten Strecken, 
c) in Notfällen überall. 
(3) Mit mehr als zwei Lokomotiven darf nicht nachgeschoben werden. 
(4) Nachschiebende Lokomotiven dürfen mit dem Zuge nicht gekuppelt werden. 
(5) Züge mit Schemelwagen, die durch Steifkuppelung oder durch die Ladung 
selbst verbunden sind, dürfen auf freier Strecke nicht nachgeschoben werden. 
(6) Die Verwendung einer Schiebelokomotive ist vorzumelden. 
§ 68. 
Befahren von Bahnkreuzungen. 
(1) Vor den außerhalb der Bahnhöfe gelegenen Bahnkreuzungen muß jeder 
Zug anhalten. Das Deckungssignal (§ 21 (6) darf erst auf Fahrt gestellt werden, 
nachdem der Zug zum Stillstande gekommen ist. 
(2) Bei der Kreuzung 
  
einer Hauptbahn mit einer Nebenbahn oder 
einer dieser Ordnung nicht unterstellten 
Bahn 
zweier Nebenbahnen oder einer Nebenbahn 
mit einer dieser Ordnung nicht unter- 
stellten Bahn 
kann die Landesaufsichtsbehörde 
die Züge der Hauptbahn 
  
die Züge einer Bahn, ausnahmsweise auch 
die Züge beider Bahnen 
von der Verpflichtung zum Halten entbinden. 
§ 69. 
Sonderzüge. 
(1) Zu den Sonderzügen gehören die nicht regelmäßig verkehrenden Vor= und 
Nachzüge, die Bedarfszüge, Arbeitszüge und Probefahrten jeder Art. 
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