Hauptbahnen. Nebenbahnen.
b) bei Arbeitszügen und dienst-
lichen Sonderzügen,
c) bei Zügen nach und von
Gruben, gewerblichen An-
lagen und dergleichen.
Der vorderste Wagen
der Züge unter b und c
ist mit einem Betriebsbeamten zu besetzen,
der auf Strecken, wo Wegübergänge ohne
Schranken vorkommen, eine weithin tönende
Glocke bei sich zu führen hat (§ 58 (2)).
Wegen der Geschwindigkeit der Züge vergleiche § 66 (7).
(2) Züge mit einer führenden Lokomotive dürfen nachgeschoben werden:
a) bei der Anfahrt in den Stationen,
b) auf stark steigenden Bahnstrecken einschließlich der etwa dazwischen
liegenden, schwächer steigenden oder wagerechten Strecken,
c) in Notfällen überall.
(3) Mit mehr als zwei Lokomotiven darf nicht nachgeschoben werden.
(4) Nachschiebende Lokomotiven dürfen mit dem Zuge nicht gekuppelt werden.
(5) Züge mit Schemelwagen, die durch Steifkuppelung oder durch die Ladung
selbst verbunden sind, dürfen auf freier Strecke nicht nachgeschoben werden.
(6) Die Verwendung einer Schiebelokomotive ist vorzumelden.
§ 68.
Befahren von Bahnkreuzungen.
(1) Vor den außerhalb der Bahnhöfe gelegenen Bahnkreuzungen muß jeder
Zug anhalten. Das Deckungssignal (§ 21 (6) darf erst auf Fahrt gestellt werden,
nachdem der Zug zum Stillstande gekommen ist.
(2) Bei der Kreuzung
einer Hauptbahn mit einer Nebenbahn oder
einer dieser Ordnung nicht unterstellten
Bahn
zweier Nebenbahnen oder einer Nebenbahn
mit einer dieser Ordnung nicht unter-
stellten Bahn
kann die Landesaufsichtsbehörde
die Züge der Hauptbahn
die Züge einer Bahn, ausnahmsweise auch
die Züge beider Bahnen
von der Verpflichtung zum Halten entbinden.
§ 69.
Sonderzüge.
(1) Zu den Sonderzügen gehören die nicht regelmäßig verkehrenden Vor= und
Nachzüge, die Bedarfszüge, Arbeitszüge und Probefahrten jeder Art.
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