Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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Hauptbahnen. Nebenbahnen. 
  
  
(2) Bei Ausübung des Dienstes müssen die Bahnpolizeibeamten Uniform oder 
ein Dienstabzeichen tragen oder mit einem sonstigen Ausweis über ihre amtliche 
Eigenschaft versehen sein. 
(3) Die Bahnpolizeibeamten haben sich dem Publikum gegenüber besonnen 
und rücksichtsvoll aber bestimmt zu benehmen. 
(4) Die Bahnpolizeibeamten sind befugt, jeden vorläufig festzunehmen, der 
auf der Übertretung der in den §§ 77 bis 81 enthaltenen Bestimmungen oder einer 
sonstigen strafbaren Handlung betroffen oder unmittelbar danach verfolgt wird, wenn 
er der Flucht verdächtig ist oder sich nicht auszuweisen vermag. Eine Festnahme 
wegen Übertretung der in den §§ 77 bis 81 enthaltenen Bestimmungen hat zu unter- 
bleiben, wenn eine angemessene Sicherheit bestellt wird; diese Sicherheit darf den 
Betrag von einhundert Mark (§ 82) nicht übersteigen. Ist die vorläufige Festnahme 
notwendig, um die Fortsetzung der strafbaren Handlung zu verhindern, so darf sie 
nicht unterbleiben, auch wenn der Täter nicht der Flucht verdächtig ist, sich auszu- 
weisen vermag und Sicherheitsleistung anbietet. 
(5) Der Festgenommene ist, wenn er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, 
unverzüglich dem Amtsrichter oder der Polizeibehörde des Bezirkes, in dem die 
Festnahme erfolgte, vorzuführen. 
(6) Erfolgt die Ablieferung nicht durch einen Bahnpolizeibeamten, so hat der 
sie anordnende Beamte eine mit seinem Namen und seiner Dienststellung versehene 
Karte, worauf der Grund der Festnahme vermerkt ist, mitzugeben. 
§ 76 
 (0. 
Gegenseitige Unterstützung der Polizeibeamten. 
Die sonstigen Polizeibeamten sind verpflichtet, die Bahnpolizeibeamten auf 
Ersuchen bei Handhabung der Bahnpolizei zu unterstützen. Ebenso sind die Bahn- 
polizeibeamten verbunden, den sonstigen Polizeibeamten bei der Ausübung ihres 
Dienstes innerhalb des Bahngebiets Beistand zu leisten, soweit es ihre bahndienst- 
lichen Pflichten zulassen. 
  
VI. Bestimmungen für das Hublikum. 
  
§ 77. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Die Reisenden und das sonstige Publikum haben den allgemeinen Anordnungen, 
die von der Bahnverwaltung zur Aufrechterhaltung der Ordnung innerhalb des 
Bahngebiets und im Bahnverkehre getroffen werden, nachzukommen und den dienst—
	        
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