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Haftung, welche ihm verfassungsömaͤßig fuͤr die Handlun-
gen seines Beamten obliegt. Er hat also ein großes In-
teresse daran, bep der Ertradition gegenwärtig zu seyn
und selbst thätig hieben mitzuwirken. Allein, er soll auch
nicht ausgeschlossen werden; er wurde, wie bemerkt, hiezu
eingeladen. Es kommt in der ganzen Beschwerde nicht
vor ,daß der Gutêöherr bey dieser Verhandlung habe aus-
geschlossen werden wollen, und nur dadurch hätte die Be-
schwerde begründet werden können. Auch in dieser zwey-
ten Beziehung, hinsichtlich der Einweisung des Beamten,
erscheint die Veschwerde materiell nicht begrändet.
Dagegen wird nun aber bemerkt, ein Patrimonial-
richter zweyter Classe sey vom Gesetz als ständiger Staatsdie-
ner nicht anerkannt, ihm könne wie jedem andern gebrb-
deten Diener alle Vierteljahre nach Willkühr des Guts-
herrn aufgekündet werden; selbst der C. 65. des VI. Edicts
beweise, daß diese gutsherrlichen Gerichte nicht als bönig-
liche Gerichte zu behandeln seyen.
Diese Einwendung, scheint mir ohne allen Werth.
Nach den §. 65. des VI. Ediets sind alle Herrschafts-
und Patrimonialgerichte mit dem Namen des Gutsherrn.
bezeichnet. Daraus folgt aber noch keineswegs, daß sie nicht.
Gerichte im eigentlichen Sinne seyn; nicht ihr Name ist.
es, was hier entscheidet, sondern der ihnen zugewiesene.
Wirkungskreis und daß die Herrschafts = und Patrimonial-=
gerichte erster Classe die ganze Gerichtsbarkeit, die Patrimo-
nialgerichte zweyter Classe die nicht streitige Gerichtöbarkeit
ausSüben, beweisst das VI. Edict.
Auch darauf kommt es nicht an, ob die Patrimontal=
richter zweyter Classe ständige Beamten sepyen oder nicht; eben
der Mangel der Ständigkeit eines solchen Beamten nimmt
ras Oberaufsichterecht des Staates nur destomehr in An-
spruch, weil offenbar der Mangel dieser Ständigkeit eine
Ggrantie weniger ist für die Staatsbürger. Desto stren-