Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

Hauptbahnen. « Nebenbahnen. 
  
  
lichen Anordnungen der in Uniform befindlichen oder mit einem Dienstabzeichen oder 
einem sonstigen Ausweis über ihre amtliche Eigenschaft versehenen Bahnpolizeibeamten 
Folge zu leisten. 
§ 78. 
Betreten der Bahnanlagen. 
(1) Das Betreten der Bahnanlagen der freien Strecke, soweit sie nicht zu- 
gleich zur Benutzung als Weg bestimmt sind, ist ohne Erlaubniskarte nur gestattet: 
1. den Vertretern der Aufsichtsbehörden, 
2. den Beamten der Staatsanwaltschaft, der Gerichte, des Forstschutzes und 
der Polizei, wenn es zur Ausübung ihres Dienstes notwendig ist, 
3. den Beamten des Telegraphen-, des Zoll- und des Steuerwesens, 
soweit es zur Wahrnehmung ihres Dinstes innerhalb des Bahn- 
gebiets notwendig ist, 
4. den zur Besichtigung dienstlich entsandten deutschen Offizieren. 
(2) Das Betreten der Stationsanlagen außerhalb der dem Publikum bestim- 
mungsgemäß geöffneten Räume ist ohne Erlaubniskarte außer den unter (1) genannten 
Personen auch den Postbeamten gestattet, soweit sich der Postdienst innerhalb des 
Stationsgebiets abwickelt. 
(3) Den Offizieren und den in Uniform befindlichen Beamten der deutschen 
Festungsbehörden ist gestattet, die Bahnanlagen innerhalb des Festungsbereichs bis 
zur äußersten Grenze der Tragweite der Geschütze zu betreten. 
(4) Die zum Betreten der Bahnanlagen ohne Erlaubniskarte berechtigten Per- 
sonen haben sich, soweit sie nicht durch ihre Uniform kenntlich sind, auf Erfordern 
durch eine Bescheinigung ihrer vorgesetzten Behörde auszuweisen. 
(5) Erlaubniskarten zum Betreten der Bahnanlagen dürfen nur mit Genehmi- 
gung der Aufsichtsbehörde ausgestellt werden. 
(6) Die zum Betreten der Bahnanlagen Berechtigten haben es zu vermeiden, 
sich innerhalb der Gleise aufzuhalten. 
(7) Die Überwachung der Ordnung auf den Vorplätzen der Stationen liegt den 
Bahnpolizeibeamten ob, soweit nicht besondere Vorschriften anderes bestimmen. 
(8) Für das Betreten der Bahnanlagen durch Tiere ist der verantwortlich, 
dem die Aufsicht über die Tiere obliegt. 
(9) Wo die Bahn zugleich als Weg dient, ist sie bei Annäherung eines Zuges 
zu räumen. 
§ 79. 
Überschreiten der Bahn. 
(1 )Das Publikum darf die Bahn nur an den zu Übergängen bestimmten 
Stellen überschreiten, und zwar nur solange, als diese nicht durch Schranken ge- 
schlossen sind oder ein Zug sich nicht nähert. Beim Überschreiten der Bahn ist jeder 
unnötige Aufenthalt zu vermeiden.
	        
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