Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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Hauptbahnen. Nebenbahnen. 
  
(2) Die gleiche Strafe trifft den, der den Bestimmungen der Verkehrsordnung 
über die von der Mitnahme in Personenwagen ausgeschlossenen Gegenstände zuwider- 
handelt. 
§ 83. 
Aushang von Vorschriften. 
Ein Abdruck der §§ 75 und 77 bis 82 dieser Ordnung sowie der Bestim- 
mungen der Verkehrsordnung über die von der Mitnahme in Personenwagen aus- 
geschlossenen Gegenstände ist in jedem Warteraum auszuhängen. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1904. 87
	        
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