Contents: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

J. 
Die im Verlag von Rudolph Gärtner zu Berlin erschienene Königlich 
Preußische Arzneitaxe für 1882 wird hierdurch, jedoch ohne die derselben vor— 
gedruckten „Allgemeinen Bestimmungen“ für die Apotheker des Großherzogthums 
vom 1. Januar 1882 bis auf Weiteres als bindende Norm eingeführt. 
II. 
Alle in der Verordnung vom 2. August 1864 enthaltenen Bestimmungen 
über die Taxe und deren Anwendung finden vom 1. Januar 1882 ab nur 
auf die durch gegenwärtige Taxe eingeführten Sätze Anwendung. 
Weimar, am 30. Dezember 1881. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Dr. Schomburg. 
1123) Das 28. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthält unter 
Nr. 1452 den Allerhöchsten Erlaß, betreffend die Erhöhung der in Gemäß- 
heit des Allerhöchsten Erlasses vom 25. April d. J. aufzunehmenden 
Anleihe. 
Weimar. — Hof. Buchdruderei.
	        
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