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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 50.
Inhalt: Verordnung, betreffend Ergänzung der Militär-Transport- Ordnung für Eisenbahnen. S. 445.
— Bekanntmachung, betreffend Ergänzung des Militärtarifs für Eisenbahnen. S. 446.
(Nr. 3092.) Verordnung, betreffend Ergänzung der Militär-Transport- Ordnung für Eisen-
bahnen. Vom 21. November 1904.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach Zustimmung des Bundesrats, was folgt:
Artikel 1. —
In die Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen werden folgende
Bestimmungen eingeschaltet:
§ 56a.
1. Als „Militärluftballons“ im Sinne dieser Vorschriften gelten Luft-
ballons mit Zubehör, die der Militärverwaltung gehören oder ihr nach
einer Bescheinigung der Militärbehörde (Kommando des Luftschiffer-
Bataillons) für den Mobilmachungsfall vom Deutschen Luftschiffer-
Verbande zur Verfügung gestellt sind.
Militärluftballons, die von Militärbehörden oder von Vereinen
des Deutschen Luftschiffer-Verbandes als Eilstückgut aufgegeben werden,
sind, soweit nicht besondere Gründe oder Betriebsrücksichten den Aus-
schluß einzelner bestimmter Personenzüge bedingen, mit Personenzügen
oder mit Eilgüterzügen, wenn durch solche eine gleich günstige Beförde-
rungsgelegenheit gegeben wird, zu befördern.
2. Die Frachtbriefe sind mit dem Stempel der Militärbehörde oder mit
dem des Deutschen Luftschiffer-Verbandes zu versehen. Bei Aufgabe
von Luftballons, die nicht der Militärverwaltung gehören, ist die
unter 1 erwähnte, von der Militärbehörde ausgestellte Bescheinigung
vorzulegen.
3. Die Beförderung hat in einem bedeckten Wagen zu erfolgen. Auf
den Luftballon dürfen andere Gegenstände nicht geladen werden.
Nötigenfalls ist ein besonderer gedeckt gebauter Wagen einzustellen.
Reichs- Gesetzbl. 1904. 91
Ausgegeben zu Berlin den 29. November 1904.