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Artikel 2.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Kiel, an Bord M. S. „Kaiser Wilhelm II.“, den 21. November 1904.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Bülow.
(Nr. 3093.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung des Militärtarifs für Eisenbahnen. Vom
21. November 1904.
Auf Grund des § 29 (2. Absatz) des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom
13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) sowie des § 15 des Gesetzes über die
Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875
(Reichs-Gesetzbl. S. 52) hat der Bundesrat beschlossen:
In den Militärtarif für Eisenbahnen wird nachstehende Tarifnummer
eingefügt:
26a. Militärluftballons sind bei Aufgabe gemäß § 56 a der M. Tr. O.
zu den Sätzen der allgemeinen Stückgutklasse des gewöhnlichen
Verkehrs zu befördern.
Berlin, den 21. November 1904.
Der Reichskanzler.
Graf von Bülow.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W. 9 zu richten.