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Reichs-Gesetzblatt
Nr. 52.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Beaufsichtigung mecklenburg- strelitzscher und lippischer privater Ver-
sicherungsunternehmungen. S. 449. — Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die
Influenza sowie für die Gehirn-Rückenmarkentzündung und die Gehirnentzündung der Pferde. S. 450.
(Nr. 3095.) Verordnung, betreffend die Beaufsichtigung mecklenburg- strelitzscher und lippischer
privater Versicherungsunternehmungen. Vom 13. Dezember 1904.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die privaten Versicherungs-
unternehmungen vom 12. Mai 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 139) im Namen des
Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats, was folgt:
Die Beaufsichtigung aller bestehenden und aller zum Geschäftsbetriebe neu
zuzulassenden privaten Feuer-Versicherungsunternehmungen, deren Geschäftsbetrieb
auf das Gebiet des Großherzogtums Mecklenburg-Strelitz beschränkt ist, sowie
aller bestehenden und aller zum Geschäftsbetriebe neu zuzulassenden privaten Ver-
sicherungsunternehmungen, deren Geschäftsbetrieb auf das Gebiet des Fürstentums
Lippe beschränkt ist, wird dem Kaiserlichen Aufsichtsamte für Privatversicherung
übertragen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 13. Dezember 1904.
(L. S.) Wilbelm.
Graf von Posadowsky.
Reichs - Gesetzbl. 1904. 93
Ausgegeben zu Berlin den 15. Dezember 1904.