Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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(Nr. 3096.) Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Influenza sowie für die 
Gehirn-Rückenmarkentzündung und die Gehirnentzündung der Pferde. Vom 
8. Dezember 1904. 
Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Abwehr und Unter— 
23. Juni 1880
 1. Mai 1894 
(Reichs-Gesetzb1.1894 S.409) 
  
drückung von Viehseuchen, vom 
bestimme ich: 
Für das Königreich Sachsen wird vom 1. Januar 1905 ab bis auf 
weiteres für die Influenza der Pferde (Brust= und Rotlaufseuche) sowie 
für die Gehirn-Rückenmarkentzündung und die Gehirnentzündung der 
Perde die Anzeigepflicht im Sinne des § 9 des erwähnten Gesetzes 
eingeführt. 
Berlin, den 8. Dezember 1904. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Graf von Posadowsky. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W. 9 zurichten. 
  
 
	        
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