Metadata : Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts.

318  Drittes  Buch.  K.  117.

oder  abgeändert  werden,  als  ein  Gesetz  oder  eine  andere  giltige
Rechtsnorm  zum  Nachtheile  des  Beschwerdeführers  verletzt  ist.  6)

S  117.

II.  Die  Handhabung  der  Disriplin.

1)  Die  Handhabung  der  Disciplin  über  die  Mitglieder  der
Gemeindeverwaltung  und  über  die  Bediensteten  der  Gemeinden
steht  theils  den  Staatsaufsichtsbehörden,  theils  den  betreffenden
Gemeinde-Collegien,  theils  dem  Bürgermeister  zu.

a)  Die  Disciplinargewalt  über  die  Mitglieder  der  Magistrate,
über  die  Stadt=  und  Marktschreiber,  dann  über  jene  höheren
Gemeindebeamten,  denen  dies  durch  Dienstvertrag  zugesichert
  wurde,  wird  von  der  vorgesetzten  Kreisregierung,
über  die  Mitglieder  der  Gemeinde-Ausschüsse  und  über  die
als  Gemeindeschreiber  verwendeten  Schullehrer  von  der  vorgesetzten
  Districtsverwaltungsbehörde  geübt.  #

b)  Die  Magistrate,  die  Gemeindebevollmächtigten,  Gemeindeund
  Ortsausschüsse  sind  berechtigt,  gegen  solche  Mitglieder  2),
welche  ohne  giltige  Entschuldigung  die  Sitzungen  versäumen,
oder  sich  unbefugt  der  Abstimmung  enthalten,  Ordnungsstrafen
  bis  zu  25  fl.  zum  Besten  der  Armenkasse  zu  verhängen,
  und  selbe  bei  beharrlicher  Versäumung  ihrer  Pflicht
auszuschließen.  Gegen  solche  Beschlüsse  ist  binnen  8  Tagen
Einspruch  zulässig.  —  Dem  Mahgistrate,  resp.  Gemeinde-6)

  Gem.-Ordn.  Art.  163.  Erleidet  Jemand  durch  widerrechtliche  Handlungen
  oder  Unterlassungen  von  Gemeindebeamten  einen  Vermögensnachtheil,
so  haftet  ihm  dafür  die  Gemeinde,  welche  je  nach  Umständen  ihren  Regreß
gegen  den  Beamten  nimmt.  Die  Haftungsverbindlichkeit  der  Gemeindebeamten
  und  Gemeindebediensteten  wegen  Nichterfüllung  oder  Ueberschreitung.
ihrer  gesetzlichen  Dienstesobliegenheiten  gegenüber  der  Gemeinde  wird  durch
die  vorgesetzte  Verwaltungsbehörde  vorbehaltlich  der  Beschwerdeführung  festgestellt.
  Die  Betretung  des  Civilrechtsweges  ist  durch  die  Entscheidung  der
Verwaltungsbehörden  nicht  ausgeschlossen,  hat  jedoch  keine  aufschiebende  Wirkung
  (Gem.-Ordn.  Art.  158).

1)  Gem.-Ordn.  Art.  166;  die  Dienstentlassung  betr.  s.  Art.  167  Abs.  II.

2)  Gem.-Ordn.  Art.  165.  Auf  rechtskundige  und  technische  Magistratsmitglieder
  finden  die  hier  erwähnten  Bestimmungen  keine  Anwendung  (Art.
165  Abs.  III).