318 Drittes Buch. K. 117.
oder abgeändert werden, als ein Gesetz oder eine andere giltige
Rechtsnorm zum Nachtheile des Beschwerdeführers verletzt ist. 6)
S 117.
II. Die Handhabung der Disriplin.
1) Die Handhabung der Disciplin über die Mitglieder der
Gemeindeverwaltung und über die Bediensteten der Gemeinden
steht theils den Staatsaufsichtsbehörden, theils den betreffenden
Gemeinde-Collegien, theils dem Bürgermeister zu.
a) Die Disciplinargewalt über die Mitglieder der Magistrate,
über die Stadt= und Marktschreiber, dann über jene höheren
Gemeindebeamten, denen dies durch Dienstvertrag zugesichert
wurde, wird von der vorgesetzten Kreisregierung,
über die Mitglieder der Gemeinde-Ausschüsse und über die
als Gemeindeschreiber verwendeten Schullehrer von der vorgesetzten
Districtsverwaltungsbehörde geübt. #
b) Die Magistrate, die Gemeindebevollmächtigten, Gemeindeund
Ortsausschüsse sind berechtigt, gegen solche Mitglieder 2),
welche ohne giltige Entschuldigung die Sitzungen versäumen,
oder sich unbefugt der Abstimmung enthalten, Ordnungsstrafen
bis zu 25 fl. zum Besten der Armenkasse zu verhängen,
und selbe bei beharrlicher Versäumung ihrer Pflicht
auszuschließen. Gegen solche Beschlüsse ist binnen 8 Tagen
Einspruch zulässig. — Dem Mahgistrate, resp. Gemeinde-6)
Gem.-Ordn. Art. 163. Erleidet Jemand durch widerrechtliche Handlungen
oder Unterlassungen von Gemeindebeamten einen Vermögensnachtheil,
so haftet ihm dafür die Gemeinde, welche je nach Umständen ihren Regreß
gegen den Beamten nimmt. Die Haftungsverbindlichkeit der Gemeindebeamten
und Gemeindebediensteten wegen Nichterfüllung oder Ueberschreitung.
ihrer gesetzlichen Dienstesobliegenheiten gegenüber der Gemeinde wird durch
die vorgesetzte Verwaltungsbehörde vorbehaltlich der Beschwerdeführung festgestellt.
Die Betretung des Civilrechtsweges ist durch die Entscheidung der
Verwaltungsbehörden nicht ausgeschlossen, hat jedoch keine aufschiebende Wirkung
(Gem.-Ordn. Art. 158).
1) Gem.-Ordn. Art. 166; die Dienstentlassung betr. s. Art. 167 Abs. II.
2) Gem.-Ordn. Art. 165. Auf rechtskundige und technische Magistratsmitglieder
finden die hier erwähnten Bestimmungen keine Anwendung (Art.
165 Abs. III).