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die unmittelbare Abnahme des Erkrankten aus dem Zuge selbst durch die Kranken-
hausverwaltung, die Polizei- oder die Gesundheitsbehörde veranlaßt werden kann.
Will der Erkrankte den Zug auf einer Station vor der nächsten Übergabe-
station verlassen, so ist er hieran nicht zu hindern. Der Zugführer hat aber
dem diensthabenden Beamten der Station, auf welcher der Erkrankte den Zug
verläßt, Meldung zu machen, damit der Beamte, falls der Erkrankte nicht bis
zum Eintreffen ärztlicher Hilfe auf dem Bahnhofe, wo er möglichst abzusondern
sein würde, bleiben will, seinen Namen, Wohnort und sein Absteigequartier fest-
stellen und unverzüglich der nächsten Polizeibehörde unter Angabe der näheren
Umstände mitteilen kann.
4. Erkrankt ein Reisender unterwegs in auffälliger Weise, so sind als-
bald sämtliche Mitreisenden, ausgenommen solche Personen, welche zu seiner
Unterstützung bei ihm bleiben, aus dem Wagenabteil, in welchem der Erkrankte
sich befindet und, wenn mehrere Wagenabteile einen gemeinschaftlichen Abort
haben, aus diesen sämtlichen Abteilen zu entfernen und in einem anderen Ab-
teil, und zwar abgesondert von den übrigen Reisenden, unterzubringen. Bei der
Ankunft auf der Krankenübergabestation sind diejenigen Personen, welche sich mit
dem Kranken in demselben Wagenabteile befunden haben, sofort dem etwa an-
wesenden Arzte zu bezeichnen, damit dieser denselben die nötigen Weisungen er-
teilen kann.
Im übrigen muß das Eisenbahnpersonal beim Vorkommen verdächtiger
Erkrankungen mit der größten Vorsicht und Ruhe vorgehen, damit alles ver-
mieden wird, was zu unnötigen Besorgnissen unter den Reisenden oder sonst beim
Publikum Anlaß geben könnte.
5. Der Wagen, in welchem ein Cholerakranker sich befunden hat, ist
sofort außer Dienst zu stellen und der nächsten geeigneten Station zur Desinfektion
zu übergeben. Die näheren Vorschriften über diese Desinfektion sowie über die
sonstige Behandlung der Eisenbahn-Personen- und Schlafwagen bei Cholera-
gefahr enthält die beigefügte Anweisung A.
6. Die Zugbeamten haben, wenn sie mit Ausleerungen Erkrankter in Be-
rührung gekommen sind, sich sorgfältig zu reinigen und etwa beschmutzte
Kleidungsstücke desinfizieren zu lassen; die in gleiche Lage gekommenen Reisenden
sind auf die Notwendigkeit derselben Maßnahmen aufmerksam zu machen.
Alle Personen, welche mit Cholerakranken in Berührung kommen, müssen
bis nach stattgehabter gründlicher Reinigung ihrer Hände unbedingt vermeiden,
die letzteren mit ihrem Gesicht in Berührung zu bringen, da durch Zuführung
des Krankheitsstoffs durch den Mund in den Körper eine Ansteckung erfolgen
kann. Es ist deshalb auch streng zu vermeiden, bei oder nach dem Umgange
mit Kranken vor erfolgter sorgfältiger Reinigung der Hände zu rauchen oder
Speisen und Getränke zu sich zu nehmen.
7. Eine besondere Sorgfalt ist der Erhaltung peinlicher Sauberkeit in
allen Bedürfnisanstalten auf den Stationen zuzuwenden; die Sitzbretter der Aborte
sind durch Abwaschen mit einer heißen Lösung von Kaliseife mindestens einmal