Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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die unmittelbare Abnahme des Erkrankten aus dem Zuge selbst durch die Kranken- 
hausverwaltung, die Polizei- oder die Gesundheitsbehörde veranlaßt werden kann. 
Will der Erkrankte den Zug auf einer Station vor der nächsten Übergabe- 
station verlassen, so ist er hieran nicht zu hindern. Der Zugführer hat aber 
dem diensthabenden Beamten der Station, auf welcher der Erkrankte den Zug 
verläßt, Meldung zu machen, damit der Beamte, falls der Erkrankte nicht bis 
zum Eintreffen ärztlicher Hilfe auf dem Bahnhofe, wo er möglichst abzusondern 
sein würde, bleiben will, seinen Namen, Wohnort und sein Absteigequartier fest- 
stellen und unverzüglich der nächsten Polizeibehörde unter Angabe der näheren 
Umstände mitteilen kann. 
4. Erkrankt ein Reisender unterwegs in auffälliger Weise, so sind als- 
bald sämtliche Mitreisenden, ausgenommen solche Personen, welche zu seiner 
Unterstützung bei ihm bleiben, aus dem Wagenabteil, in welchem der Erkrankte 
sich befindet und, wenn mehrere Wagenabteile einen gemeinschaftlichen Abort 
haben, aus diesen sämtlichen Abteilen zu entfernen und in einem anderen Ab- 
teil, und zwar abgesondert von den übrigen Reisenden, unterzubringen. Bei der 
Ankunft auf der Krankenübergabestation sind diejenigen Personen, welche sich mit 
dem Kranken in demselben Wagenabteile befunden haben, sofort dem etwa an- 
wesenden Arzte zu bezeichnen, damit dieser denselben die nötigen Weisungen er- 
teilen kann. 
Im übrigen muß das Eisenbahnpersonal beim Vorkommen verdächtiger 
Erkrankungen mit der größten Vorsicht und Ruhe vorgehen, damit alles ver- 
mieden wird, was zu unnötigen Besorgnissen unter den Reisenden oder sonst beim 
Publikum Anlaß geben könnte. 
5. Der Wagen, in welchem ein Cholerakranker sich befunden hat, ist 
sofort außer Dienst zu stellen und der nächsten geeigneten Station zur Desinfektion 
zu übergeben. Die näheren Vorschriften über diese Desinfektion sowie über die 
sonstige Behandlung der Eisenbahn-Personen- und Schlafwagen bei Cholera- 
gefahr enthält die beigefügte Anweisung A. 
6. Die Zugbeamten haben, wenn sie mit Ausleerungen Erkrankter in Be- 
rührung gekommen sind, sich sorgfältig zu reinigen und etwa beschmutzte 
Kleidungsstücke desinfizieren zu lassen; die in gleiche Lage gekommenen Reisenden 
sind auf die Notwendigkeit derselben Maßnahmen aufmerksam zu machen. 
Alle Personen, welche mit Cholerakranken in Berührung kommen, müssen 
bis nach stattgehabter gründlicher Reinigung ihrer Hände unbedingt vermeiden, 
die letzteren mit ihrem Gesicht in Berührung zu bringen, da durch Zuführung 
des Krankheitsstoffs durch den Mund in den Körper eine Ansteckung erfolgen 
kann. Es ist deshalb auch streng zu vermeiden, bei oder nach dem Umgange 
mit Kranken vor erfolgter sorgfältiger Reinigung der Hände zu rauchen oder 
Speisen und Getränke zu sich zu nehmen. 
7. Eine besondere Sorgfalt ist der Erhaltung peinlicher Sauberkeit in 
allen Bedürfnisanstalten auf den Stationen zuzuwenden; die Sitzbretter der Aborte 
sind durch Abwaschen mit einer heißen Lösung von Kaliseife mindestens einmal
	        
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